1. Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, in geltender Fassung, kann das zuständige Landesamt auch durch Lokalaugenscheine Kontrollen über die Realisierung und die Wirksamkeit der finanzierten Tätigkeiten und Maßnahmen durchführen, sowie über die Verwendung der Finanzierungen, welche den Einrichtungen gewährt wurden.
2. Durch Auslosung wird festgelegt, welche Körperschaften oder Vereinigungen kontrolliert werden.
Die Auslosung wird durch eine Prüfgruppe vorgenommen, die aus folgenden Personen besteht: dem Direktor bzw. der Direktorin der Abteilung Gesundheitswesen oder seinem bzw. ihrem Stellvertreter, dem Direktor bzw. der Direktorin des zuständigen Amtes und einem Beamten bzw. einer Beamtin der Abteilung, welcher bzw. welche die Schriftführung übernimmt.
3. Bei den Stichprobenkontrollen werden die Originale der Buchhaltungsunterlagen überprüft.
4. Wurden nicht der Wahrheit entsprechende Erklärungen vorgelegt, um den Beitrag auf unrechtmäßige Weise bzw. um einen höheren Beitrag zu erhalten, wird der Gesuch stellenden Einrichtung, unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen, der Beitrag gestrichen.
Bereits ausbezahlte Beträge sind vollständig zurückzuzahlen.
Außerdem darf die Gesuch stellende Körperschaft oder Vereinigung keine weiteren wirtschaftlichen Vorteile laut Artikel 2 bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in Anspruch nehmen.