1. Der Direktor des zuständigen Amtes verfügt zu Gunsten der Einrichtungen, die in den Genuss von ordentlichen Beiträgen und Investitionsbeiträgen kommen, die Auszahlung einer Anzahlung von bis zu fünfzig Prozent des Beitrages, nachdem die Maßnahme von Seiten der Landesregierung genehmigt worden ist.
Artikel 11
Rechnungslegung
1. Die Rechnungslegung muss spätestens bis 31. März des auf die Beitragsgewährung folgenden Jahres eingereicht werden.
2. Die Rechnungslegung besteht aus:
a) einer in zweifacher Ausfertigung vorgelegten Auflistung der Ausgabenbelege für jede einzelne Initiative mit Angabe der Nummer, des Datums und des Betrags des Beleges,
b) quittierte Ausgabenbelege in Original und als Kopie bis zur Höhe der anerkannten Ausgaben.
3. Alle Ausgabenbelege müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und quittiert sein. Sie müssen eindeutig auf die Ausgaben beziehen, welche zur Gewährung des Beitrages anerkannt wurden. Außerdem müssen die Ausgabenbelege auf die Antragstellende Einrichtung oder deren gesetzlichen Vertreter oder Präsident, ausgestellt sein.