1. Folgende Ausgaben werden auf keinen Fall anerkannt:
a) Honorare und Vergütungen an Mitglieder der Körperschaft oder der Organisation, welche um den Beitrag ansucht,
b) Investitionsausgaben, wie der Ankauf von Räumlichkeiten und Fahrzeugen,
c) Ausgaben für Honorare, Fahrtspesen, Unterkunft und Verpflegung, die höher sind als die Bezüge und Außendienstvergütungen laut Beschluss der Landesregierung Nr. 4860 vom 20.12.2004, in geltender Fassung,
d) die Mehrwertsteuer (MWSt.) betreffend die Ausgaben, für die um einen Beitrag angesucht wurde, und zwar für jenen Teil, der von der Körperschaft bzw. Organisation abgesetzt werden kann,
e) die Passivzinsen, Verzugszinsen und Verwaltungsstrafen,
f) der Fehlbetrag des Vorjahres,
g) verschiedene Geschenke an Referenten, auch wenn diese sich unentgeltlich zur Verfügung gestellt haben,
h) Ausgaben für Mittagessen und Abendessen für freiwillige Mitarbeiter oder Praktikanten sowie Repräsentationsspesen wie Spenden, Geschenke und ähnliche Ausgaben,
i) Dekorationsmaterialien, Blumen sowie fotografische und ähnliche Dienste.