(1) Die fachliche Aufsicht über die Einhaltung dieser Verordnung obliegt den Diensten für öffentliche Hygiene der Gesundheitsbezirke des Südtiroler Sanitätsbetriebes, in deren Einzugsgebiet sich die Flugrettungsstützpunkte befinden; in besonderen Fällen übernimmt die Landesabteilung Gesundheitswesen in Absprache mit den genannten Diensten die Aufsicht.
(2) Wird der Landesflugrettungsdienst nicht vom Land selbst durchgeführt, so kann die fachliche Aufsicht im Sinne des Absatzes 1 an die von der Autonomen Provinz Bozen mit der Führung des ganzjährigen Landesflugrettungsdienstes betraute Organisation delegiert werden, die sich zu deren Durchführung geeigneter Fachleute bedienen kann, die nicht Mitglieder der Organisation selbst sein müssen. Die im Falle einer Delegierung durchgeführte fachliche Aufsicht erfolgt anhand der Vorgaben, der im Absatz 1 angeführten Dienste. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, werden sie den Diensten gemäß Absatz 1 mitgeteilt, damit diese alle notwendigen Maßnahmen treffen können.