(1) Die Landesregierung legt mit Beschluss die medizinische Ausstattung, das Sanitäts-verbrauchsmaterial, die Medikamente und die Bergrettungsausrüstung fest, welche die Standardausrüstung bilden und womit jeder Rettungshubschrauber ausgestattet sein muss. Wird der Landesflugrettungsdienst nicht vom Land selbst durchgeführt, so obliegt der von der Autonomen Provinz Bozen mit der Führung des ganzjährigen Landesflugrettungsdienstes betrauten Organisation diese Aufgabe.
(2) Der für den Dienst verantwortliche Arzt oder ein von ihm Bevollmächtigter hat die Aufsicht über die medizinische Ausrüstung, das Sanitätsmaterial und die Medikamente, die sich an Bord befinden.