(1) Wer den Landesflugrettungsdienst übernimmt, muss im Besitz der dafür vorgesehenen gesundheitsbehördlichen Ermächtigung sein. Das entsprechende Gesuch muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen dem Amt für öffentliche Hygiene der Landesabteilung Gesundheitswesen übermittelt werden.
(2) Für die Ausübung der in diesem Dekret genannten Tätigkeiten durch einen bestimmten Hubschraubertyp muss der Hubschrauber-betreiber, der den Dienst leistet, im Besitz der notwendigen Ermächtigungen, Genehmigungen und Zulassungen sowie der ministeriellen Bescheinigungen oder jener der Nationalen Luftfahrtbehörde "ENAC" sein.