(1) Die Betreiber des Flugrettungsdienstes müssen der Landesregierung monatlich einen Bericht über die erfolgten Einsätze vorlegen, aus dem die Flugzeiten, die Art des Einsatzes und der Einsatzort, sowie der Bestimmungsort und der gesundheitliche Zustand des Patienten hervorgehen. Ebenso müssen im Bericht die Übungsflüge, welche in Absprache mit der Besatzung, den Bergrettungsdiensten oder anderen Rettungsorganisationen durchgeführt werden, sowie Suchflüge und Fehleinsätze, angeführt werden.
(2) Wird der Landesflugrettungsdienst nicht vom Land selbst durchgeführt, so ist es Aufgabe der von der Autonomen Provinz Bozen mit der Führung des ganzjährigen Landesflugrettungs-dienstes betrauten Organisation, den gesamten Flugrettungsdienst der Provinz Bozen zu organisieren und durchzuführen, sowie alle Beteiligten zu koordinieren und sich der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 5 zu vergewissern.
(3) Wird der Landesflugrettungsdienst nicht vom Land selbst durchgeführt, wird zur fachlichen Beratung und Unterstützung in den Fragen der Führung des Flugrettungsdienstes ein technischer Beirat eingesetzt, welcher sich periodisch (mindestens vier Mal im Jahr und bei Bedarf) mit ausgewählten Themen im technischen und operativen Bereich auseinandersetzt. Im Beirat sind die Verantwortlichen der unterschiedlichen Organisationen vertreten, sowie ausgewählte Mitarbeiter, welche operativ in der Flugrettung tätig sind. Die Mitglieder im Beirat sind demzufolge: zwei Vertreter der von der Autonomen Provinz Bozen mit der Führung des ganzjährigen Landesflugrettungsdienstes betrauten Organisation, der Primar des Landes-Notfall-Dienstes, je ein Vertreter des Bergrettungsdienstes im AVS, der Südtiroler Berg- und Höhlenrettung (CNSAS) und des Landesrettungsvereins Weißes Kreuz, sowie ein Vertreter des Hubschrauberdienstes im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 21. Fakultativ können folgende Mitglieder im Beirat vertreten sein: die Flugretter und die ärztlichen Leiter der einzelnen HEMS-Stützpunkte, die Betreiberfirmen (Pilot oder Techniker), ein Disponent der Landesnotrufzentrale und ein Verwalter der Landeplätze. Der Vorsitz des Beirates wird von einem Vertreter der von der Autonomen Provinz Bozen mit der Führung des ganzjährigen Landesflugrettungsdienstes betrauten Organisation übernommen, welcher verantwortlich ist für die Einberufung der Sitzungen.