(1) Der Dienst wird mit Hubschraubern durchgeführt, die ihren Standort am landeseigenen HEMS-Stützpunkt beim Zentralkrankenhaus Bozen oder beim Krankenhaus Brixen oder an einem vom Land oder vom Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen zur Verfügung gestellten HEMS-Stützpunkt haben. 2)
(2) In den gemäß Absatz 6 festgesetzten Zeiträumen, kann ein zusätzlicher Hubschrauberdienst im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 21, eingesetzt werden, der den medizinischen und rettungstechnischen Anforderungen entspricht, die von den Hubschraubern laut Absatz 1 erfüllt werden müssen.
(3) Die von der Luftfahrtbehörde "ENAC" genehmigten HEMS-Stützpunkte in Bozen und Brixen werden von der Landesverwaltung zur Verfügung gestellt. Die Führung der HEMS-Stützpunkte, der zugehörigen Hubschrauber-landeplätze/-flugplätze und die Gewährleistung der Dienste, die für einen reibungslosen Basisdienst und die sichere Abwicklung der Flüge notwendig sind, obliegen dem Betreiber des Flugrettungsdienstes. Diese Tätigkeit kann direkt oder von qualifizierten Drittpersonen durchgeführt werden.
(4) Alle HEMS-Stützpunkte müssen mit der Landesnotrufzentrale über Funk und Telefon verbunden sein. Die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten jener, denen der Landesflugrettungsdienst anvertraut ist.
(5) Der mit dem Flugrettungsdienst im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 21, betraute Rettungshubschrauber führt Einsätze in der Provinz Bozen primär in jenem Einsatzgebiet durch, welches von folgenden GPS-Koordinaten begrenzt wird:
- 46°22‘53‘‘ N 11°34‘07‘‘ O
- 46°31‘27‘‘ N 11°29‘10‘‘ O
- 46°39‘25‘‘ N 11°36‘07‘‘ O
- 46°37‘21‘‘ N 12°14‘42‘‘ O
Die Brennerautobahn A22 bildet die Grenze des Einsatzgebietes im Westen, wobei die Autobahn selbst nicht mehr zum Einsatzgebiet gehört. Die Grenze des Einsatzgebietes im Osten verläuft entlang der natürlichen Gebietsgrenze der Autonomen Provinz Bozen. Die Grenze im Süden und im Norden entsteht durch die Verbindung der Punkte a) und b) bzw. c) und d) mittels einer geraden Linie. Stehen die beiden Hubschrauber gemäß Absatz 1 nicht zur Verfügung, kann die Landesnotrufzentrale in den laut Absatz 6 festgesetzten Zeiträumen auf den oben genannten Hubschrauber auch für Einsätze in anderen Landesteilen zurückgreifen.
(6) Die Zeiträume mit großem Urlauberaufkommen laut Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 21, in geltender Fassung, werden vom Landesrat/von der Landesrätin für Gesundheit festgelegt. 3)
(7) Der an allen HEMS-Stützpunkten vorgeschriebene Brandschutzdienst muss vom Betreiber der Hubschrauberlandeplätze/-flugplätze gewährleistet werden und den Bestimmungen der Luftfahrtbehörde „ENAC“ sowie aller anderen einschlägigen Bestimmungen und Normen entsprechen. Wird der Landesflugrettungsdienst nicht vom Land selbst durchgeführt, so sind die Kosten des Brandschutzdienstes Teil der Bilanz und des Budgets des gesamten Landesflugrettungs-dienstes, die von der von der Autonomen Provinz Bozen mit der Führung des ganzjährigen Landesflugrettungsdienstes betrauten Organi-sation erstellt und von der Landesregierung genehmigt werden.