1. Der wissenschaftliche Beirat wird vom Direktor/von der Direktorin des Zentrums ernannt.
2. Dem wissenschaftlichen Beirat gehören an:
a) zwei Fachpersonen, die aus Dreiervorschlägen der zwei auf Landesebene repräsentativsten Beratungsorganisationen im landwirtschaftlichen Sektor ausgewählt werden,
b) eine Fachperson, die aus einem Dreiervorschlag der auf Landesebene repräsentativsten Bauernvereinigung gewählt wird,
c) für spezifische, in den Tätigkeitsbereich des Zentrums fallende Forschungsaufträge bis zu zehn Fachpersonen mit nachgewiesener wissenschaftlicher Erfahrung.
3. Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, die/der den wissenschaftlichen Beirat vertritt.
4. (aufgehoben mit Beschluss Nr. 783 vom 12.09.2023)
5. (aufgehoben mit Beschluss Nr. 783 vom 12.09.2023)
6. Den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats stehen die Vergütungen laut Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, zu.