1. Die Führungsstruktur des Zentrums gliedert sich wie folgt:
a) Direktion des Zentrums,
b) vier der Direktion untergeordnete Führungsstrukturen, die als Institute bezeichnet werden.
c) eine der Direktion untergeordnete Führungsstruktur, die als Verwaltung bezeichnet wird.
2. Der Leiter/Die Leiterin eines Institutes hat die Befugnisse und die wirtschaftliche Behandlung eines Bereichsdirektors/einer Bereichsdirektorin des Landes. Falls Landesbedienstete/Landesbedienstete wird er/sie nach den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, und jenen des Bereichsabkommens für Führungskräfte des Landes, jeweils in geltender Fassung, ernannt. Falls zum Personal des Zentrums gehörend, wird er/sie nach der Personalordnung des Zentrums oder den internen Regelungen zum Personalwesen ernannt.
3. Die Verwaltungsstruktur des Zentrums wird vom Direktor/von der Direktorin des Zentrums festgelegt, unter Beachtung folgender Vorgaben:
a) Die Verwaltungsstruktur ist in homogene Bereiche, gegliedert, welche Fachbereiche und Arbeitsgruppen genannt werden.
b) Die Fachbereiche sind Koordinierungsstellen und werden von einem Koordinator/einer Koordinatorin geleitet.
4. Das leitende und koordinierende Personal kann einzelne Funktionen im Rahmen der administrativen und buchhaltungstechnischen Verwaltung an das unterstellte Personal delegieren.
5. Das Zentrum erstellt eigene Richtlinien für sein Personal, unter Beachtung des entsprechenden Kollektivvertrages, einschließlich jener für die Aufnahme des Personals und dessen Entlohnung, die unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes auf der Entlohnung des Landespersonals basiert.
6. Die Entlohnung der Führungskräfte und Koordinatoren/Koordinatorinnen wird, soweit es sich um Landespersonal handelt, gemäß Bereichsabkommen der Landesbediensteten des Landes Südtirol bestimmt. Den Koordinatoren/Koordinatorinnen steht eine Koordinierungszulage und den Arbeitsgruppenleitern/Arbeitsgruppenleiterinnen eine Aufgabenzulage gemäß den geltenden Landesbestimmungen zu.
7. Dem Personal, das seinen Dienst vorwiegend mobil ausübt oder häufig dienstlich unterwegs ist, kann die notwendige technische Ausrüstung, einschließlich Fahrzeuge, zur Verfügung gestellt werden, so dass die Tätigkeiten außerhalb des Sitzes mit minimalem Ressourcenaufwand durchgeführt werden können. Personal, das außerhalb der Dienstzeiten erreichbar sein muss, darf die dafür erforderliche technische Ausrüstung gegen einen Beitrag, der die entsprechenden Kosten des Zentrums deckt, auch privat benutzen.