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b) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 171)
Änderung des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, „Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen“ und Bestimmungen im Bereich der Nichterteilbarkeit und Unvereinbarkeit von Ämtern und Aufträgen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 1. Oktober 2013, Nr. 40.

Art. 7 (1. Artikel 10 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, erhält folgende Fassung:)

„Art. 10 (Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen)

1. Es ist die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen errichtet.

2. Die Kommission wird von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren ernannt; sie besteht aus:

  1. dem Direktor des für öffentliche Veranstaltungen zuständigen Landesamtes als Vorsitzendem,
  2. einem Ingenieur oder Architekten,
  3. einem Brandschutzfachmann,
  4. einem Fachmann für Elektrotechnik,
  5. einem Fachmann im Bereich Notfallmedizin.

3. Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Ersatzmitglied ernannt, welches das ordentliche Mitglied im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

4. Schriftführer der Kommission ist ein Beamter der Landesabteilung Örtliche Körperschaften.

5. Der Bürgermeister und der Feuerwehrkommandant, die für das jeweilige Gebiet zuständig sind, sowie die örtliche Behörde für öffentliche Sicherheit nehmen an den Sitzungen der Kommission mit Stimmrecht und an den entsprechenden Lokalaugenscheinen teil; der Antragsteller oder ein von ihm Beauftragter hat das Recht, anlässlich dieser Sitzungen und Lokalaugenscheine angehört zu werden. Die Kommission kann für die Ausübung bestimmter Funktionen einzelne Mitglieder beauftragen.

6. Den anspruchsberechtigten Mitgliedern der Kommission werden die Vergütungen gezahlt, die für Mitglieder von Landeskommissionen vorgesehen sind.“