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c) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 141)
Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 24. September 2013, Nr. 39.

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G) Ziffer 2) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, in geltender Fassung, Nr. 13, wird folgende Ziffer hinzugefügt:

„3) Beiträgen an jene Gesuchsteller, die für die angekauften und wiedergewonnenen Wohnungen die Verpflichtungen des konventionierten Wohnbaues übernehmen.“

(2) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe P) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben Q1), Q2) und R) hinzugefügt:

„Q1) Die Gewährung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung des Erwerbs von Wohneigentum nach dem Bausparmodell. Das Bausparmodell zielt darauf ab, Anreize zum Privatsparen für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der Erstwohnung zu schaffen, und zwar durch Beitritt zu einem mehrjährigen Programm, das von öffentlichen oder privaten Rechtsträgern aufgrund einer Vereinbarung mit dem Land verwaltet wird,

Q2) Zusätzliche Fördermaßnahmen für die Finanzierung von Wohneigentum nach dem Bausparmodell,

R) Die Gewährung von Förderungen auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrags der Steuerabzüge für Wiedergewinnungsmaßnahmen im privaten Wohnbau.“

(3) Nach Artikel 29 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 29/bis (Erwerb von Wohnungen)

1. Das Wohnbauinstitut kann, vorbehaltlich der Ermächtigung des Landesrates für den Wohnungsbau, Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt erwerben, falls die Wohnfläche der Wohnung überdimensioniert zum herkömmlichen Bedarf des Eigentümers ist und dieser die Wohnung auch besetzt. Der Ankauf ist nur in Gemeinden mit nachgewiesenem Wohnungsbedarf unter Berücksichtigung der Bauprogramme des Wohnbauinstituts laut Artikel 22 möglich. Die entsprechenden Geldmittel sind im Einsatzprogramm laut Artikel 6 vorgesehen.

2. Das Wohnbauinstitut weist dem Verkäufer eine andere, dem Bedarf der Familie angemessenere Wohnung in Miete zu, und zwar in derselben oder in einer angrenzenden Gemeinde, sofern dieser die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuweisung einer Wohnung besitzt und mindestens 20 Punkte im Sinne der Durchführungsverordnung erreicht. Der Verkäufer wird für alle Rechtswirkungen Mieter des Wohnbauinstitutes. Der Mietzins entspricht dem Landesmietzins laut Artikel 112 Absatz 1.

3. Der Kaufpreis darf den gemäß Artikel 7 festgesetzten Konventionalwert der Wohnung nicht überschreiten. Die Koeffizienten für Alter und Erhaltungszustand werden einzig auf die Baukosten der Wohnung angewandt. Das Landesschätzamt begutachtet die Angemessenheit des Preises.“

(4) Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„c) wer Mitglied einer Familie ist, deren Einkommen jenes laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e) übersteigt,“

(5) Nach Artikel 40 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 40/bis (Einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen)

1. Mit Durchführungsverordnung wird die einheitliche Einkommens- und Vermögenserhebung für den Zugang zu den wirtschaftlichen Vergünstigungen im Bereich des geförderten und sozialen Wohnbaus festgelegt.“

(6) Nach Artikel 52 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/ter. In den in Absatz 1 genannten Rotationsfonds fließen außerdem die Mittel, die im jährlichen Einsatzprogramm laut Artikel 6 für die Einsatzart laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Q1) vorgesehen sind. Der Fonds ist zu Beginn mit 20.000.000,00 Euro ausgestattet und die Landesregierung legt jährlich die Modalitäten und die Höhe der Refinanzierung fest. Der Fonds kann auch von anderen öffentlichen und privaten Rechtsträgern mitfinanziert werden. Die Verwaltung des Fonds kann durch Vereinbarung an öffentliche und private Rechtsträger übertragen werden, für die, sofern vereinbar, Absatz 4 dieses Artikels gilt. Das Land trägt die Verwaltungskosten für das zinsbegünstigte Darlehen in der Höhe, wie es in der Vereinbarung festgelegt wird. Die Landesregierung legt weiters die Kriterien für den Beitritt zum Bausparmodell laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Q1) sowie die Verwaltungsmodalitäten fest. Der Zugriff zum Fonds hat ausschließlich die Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen zum Gegenstand, deren Zinssatz in einer von der Landesregierung genehmigten entsprechenden Vereinbarung festgelegt wird. Den Gesuchsstellern werden die zinsbegünstigten Darlehen unabhängig von deren Einkommens- und Vermögenssituation gewährt. Um das zinsbegünstigte Darlehen in Anspruch nehmen zu können, muss der Gesuchsteller den Nachweis über eine Ansparphase für den Zeitraum von mindestens 8 Jahren gemäß Bausparmodell erbringen.“

(7) Artikel 58 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 58 (Faktor wirtschaftliche Lage – Einkommensstufen)

1. Das Maß für die finanziellen Verhältnisse einer Familiengemeinschaft für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes für den Kauf, den Bau und die Wiedergewinnung für den Grundwohnbedarf ist der „Faktor wirtschaftliche Lage“ (FWL), der folgendermaßen festgesetzt wird:

  1. FWL bis 2,50 (erste Einkommensstufe),
  2. FWL von 2,51 bis 3,73 (zweite Einkommensstufe),
  3. FWL von 3,74 bis 4,55 (dritte Einkommensstufe),
  4. FWL von 4,56 bis 5,37 (vierte Einkommensstufe),
  5. FWL von 5,38 bis 6,20 (fünfte Einkommensstufe).

2. Die Landesregierung kann, bei besonderen und begründeten Erfordernissen, die notwendigen Anpassungen am FWL vornehmen.“

(8) Nach Artikel 60 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 60/bis (Erhöhung der Wohnbauförderung für Bausparen)

1. Die zusätzlichen Fördermaßnahmen laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f) werden nur dann gewährt, wenn der Gesuchsteller über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung für den Grundwohnbedarf verfügt. Die Gewährung der Förderung laut diesem Artikel bedingt die Anmerkung der Sozialbindung laut Artikel 62.“

(9) Absatz 1 des Artikels 61 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Im Falle des Kaufes einer Wohnung kann das Gesuch um die Gewährung der Förderung für die Wiedergewinnung der Wohnung gleichzeitig mit jenem um die Förderung des Kaufes oder auch später eingereicht werden. Die Wohnung muss zum Zeitpunkt der Vorlage des Gesuches um die Zusatzförderung mindestens ein Alter von 25 Jahren haben.“

(1). Nach Artikel 69 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Auf Antrag der Nachfolger kann die Wohnbauförderung auf jenen Miterben umgeschrieben werden, der die Wohnung tatsächlich besetzt und der auf den Miteigentumsquoten der anderen Miterben das Wohnrecht oder das Fruchtgenussrecht erhält oder die Wohnung als überlebender Ehegatte im Sinne des Artikels 540 des Bürgerlichen Gesetzbuches inne hat.'“

(11) Nach Artikel 71/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 71/ter (Kauf und Wiedergewinnung von Wohnungen in verbauten Ortskernen)

1. Um die Wiedergewinnung von Wohnungen der bestehenden Bausubstanz innerhalb der verbauten Ortskerne laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, zu fördern, kann den Eigentümern ein Beitrag für Wiedergewinnungsarbeiten im Höchstausmaß laut Artikel 71 Absatz 1 für jede Wohnung gewährt werden. Für diese Wohnungen muss die Bindung laut Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, für die Dauer von 20 Jahren angemerkt werden. Zur Deckung von Mehrausgaben, die entstehen, weil im Grundbuch eingetragene Bindungen zum Schutz und zur Erhaltung geschichtlich oder künstlerisch wertvoller Güter beachtet werden müssen, wird der Betrag, in Abweichung von Artikel 71 Absätze 8 und 8-bis dieses Gesetzes, um 10 Prozent erhöht.

2. Werden die laut Absatz 1 wiedergewonnenen und konventionierten Wohnungen innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Arbeiten von Personen erworben, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung besitzen, so wird anstelle der vorgesehenen Wohnbauförderungen ein einmaliger Beitrag in Höhe von 30 Prozent des Konventionalwerts der Wohnung, höchstens jedoch von 30.000,00 Euro gewährt. Die Gewährung der Förderung laut diesem Absatz bringt die Anmerkung der Sozialbindung laut Artikel 62 mit sich.“

(12) Nach Artikel 78/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 78/ter (Förderungen auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrags der Steuerabzüge)

1. Auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrags der Steuerabzüge nach der staatlichen Gesetzgebung werden Förderungen für privaten Wiedergewinnungsmaßnahmen sowie für Maßnahmen zur energetischen Sanierung gewährt. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien fest. Der gesamte Förderbetrag in der Höhe von 12.000.000,00 Euro wird dem Rotationsfonds laut Artikel 87 Absatz 1 zurückgezahlt; die Zahl der Raten für die Rückzahlung der Förderung entspricht in der Regel der Zahl der Raten, die in der staatlichen Gesetzgebung für die Steuerabzüge vorgesehen sind.“

(13) Artikel 87 Absätze 13 und 14 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„13. Der Landesrat für Wohnungsbau gewährt den Gemeinden zu Lasten des in Absatz 1 genannten Fonds zinsfreie Darlehen für den Ankauf von Grundstücken, die als Baugrund geeignet sind. Vor dem Ankauf des Grundes muss die Gemeinde das bindende Gutachten der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung einholen. Das Gutachten der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung über die Eignung des Grundstückes als Baugrund muss innerhalb von 90 Tagen ab dem entsprechenden Antrag abgegeben werden. Läuft diese Frist ab, ohne dass sich die Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung geäußert hat, gilt das Gutachten als positiv. Nach Genehmigung des Durchführungsplanes werden für jene Flächen, die im Durchführungsplan dem geförderten Wohnbau und den entsprechenden primären Erschließungsanlagen vorbehalten sind, 50 Prozent des zinsfreien Darlehens in einen einmaligen Beitrag umgewandelt.

14. Die den Gemeinden gewährten Darlehen müssen innerhalb von vier Jahren ab der Gewährung dem Rotationsfonds rückerstattet werden, auch dann, wenn die Flächen noch nicht übereignet wurden. Werden die Darlehen nicht innerhalb dieser Frist zurückgezahlt, werden die entsprechenden Beträge bei der nächsten Fälligkeit von den Zuweisungen abgezogen, die den Gemeinden im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, zustehen. Die so einbehaltenen Beträge fließen dem Rotationsfonds zur weiteren Verwendung zu. Auf begründeten Antrag der Gemeinde kann die Frist für die Rückzahlung der Darlehen um ein Jahr verlängert werden.“

(1). Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„d) sie dürfen den „Faktor wirtschaftliche Lage“ (FWL) von 2,33 nicht überschreiten,“

(15) Artikel 97 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(16) Artikel 112 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Der Mietzins für die Wohnungen, die im Eigentum des Wohnbauinstituts oder diesem zur Verwaltung anvertraut sind, wird mit Durchführungsverordnung geregelt, wobei gegebenenfalls die Koeffizienten für das Alter und den Erhaltungszustand laut den Artikeln 20 und 21 des Gesetzes vom 27. Juli 1978, Nr. 392, anzuwenden sind.“

Art. 2 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 40-bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 5 dieses Gesetzes, sind folgende Bestimmungen aufgehoben:

  1. die Artikel 44, 45-bis Absatz 1 und 46-ter Absatz 3 letzter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung,
  2. alle Bestimmungen, die im Widerspruch zur Durchführungsverordnung laut Artikel 40-bis stehen und die mit derselben festgelegt werden.

Art. 3 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Durchführungsverordnung laut Artikel 40/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 5 dieses Gesetzes, wird auf die Mietverträge, welche nach Inkrafttreten genannter Durchführungsverordnung abgeschlossen wurden, sowie für die Nachfolge in die Wohnungszuweisung laut Artikel 107 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, und auf den Wohnungstausch laut Artikel 104 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, angewandt. Für die bestehenden Mietverträge und für die Nachfolge in die Wohnungszuweisung laut Artikel 107 Absätze 1 und 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, und für die Änderung der Zuweisung und Umschreibung des Mietvertrages im Falle von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe laut Artikel 108 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, legt die Landesregierung Kriterien für den stufenweisen Übergang zur Anwendung der neuen Bestimmungen zur einheitlichen Einkommens- und Vermögenserhebung laut der in Artikel 40/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 5 dieses Gesetzes, vorgesehenen Durchführungsverordnung fest. Der Übergang muss innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung erfolgen. Die Änderungen der Artikel 97 und 112 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, treten ab der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetzes angeführten Frist in Kraft. 2)

(2) Die Gesuche um Gewährung der Beiträge laut Artikel 71/ter des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 11 dieses Gesetzes, können nur für Kaufverträge eingereicht werden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden und für Wiedergewinnungsarbeiten, die nach diesem Datum aufgenommen wurden.

(3) Auf die vor dem Zeitpunkt laut Artikel 2 Absatz 1 eingereichten Gesuche werden die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften angewandt.

(4) Für die Gesuche um Wohngeld laut Artikel 91 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, in Verbindung mit dem Artikel 2 des Landesgesetzes vom 13. Juni 2012, Nr. 11, findet der Artikel 40/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 5 dieses Gesetzes, keine Anwendung.

2)
Art. 3 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 4 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Deckung der Lasten, die sich aus Artikel 1 Absätze 2 Buchstaben Q1) und R), 6 und 12 ergeben, erfolgt durch einen Teil der Ressourcen laut Artikel 1 des Regionalgesetzes vom 13. Dezember 2012, Nr. 8.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Art. 5 (Inkrafttreten einzelner Bestimmungen)

(1) Artikel 1 Absätze 1, 2 Buchstabe Q2), 3, 4, 8 und 11 dieses Gesetzes tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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