(1) Artikel 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die saisonale Beherbergung von Gästen in Gebäuden, die sich auf den Grundstücken des landwirtschaftlichen Unternehmers befinden, sowie die Verabreichung von Mahlzeiten an die Hausgäste laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, fallen unter die Tätigkeiten, die durch das Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, und durch diese Verordnung geregelt werden.“