(1) Artikel 1 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“3.Wer sowohl Zimmer als auch Wohnungen vermietet, darf in jedem Fall nicht mehr als acht Zimmer vermieten, wobei bei den Wohnungen nur die Schlafzimmer gerechnet werden.“