6.1 Zur Gewährung der Vergütung darf die Familiengemeinschaft über einen Faktor wirtschaftliche Lage von höchstens 8 verfügen.
6.2 Die Vergütung steht im Ausmaß von 100% des niedrigeren Betrags der Kostenvoranschläge laut Punkt 3.2 Buchstabe b) dieser Richtlinien zu, falls die entsprechende Familiengemeinschaft einen Faktor wirtschaftliche Lage bis zu 5 aufweist, und vermindert sich linear bis zu 30% dieses Betrags bei Vorhandensein einer Familiengemeinschaft mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 8.
6.3 Zur Gewährung der Vergütung darf die Familiengemeinschaft über einen Faktor wirtschaftliche Lage von höchstens 8 verfügen.