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Beschluss vom 14. Mai 2001, Nr. 1492
Anerkennung der „Familienmediation“ als Sozialdienst, welcher den Bürgern landesweit zu gewährleisten ist

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Konzept der Familienmediation:

a) Unter Familienmediation versteht man die Einschaltung eines neutralen und unparteiischen Dritten - auf Anforderung der Streitparteien - in einen Konflikt. Er soll den Parteien in der Reorganisation des Lebens nach der Trennung, unter Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen beistehen;

b) Die Rolle des Mediators besteht darin, die Streitparteien dazu zu führen, eine langfristige und gegenseitig annehmbare Verständigung zu finden, wobei die Bedürfnisse jedes Familienmitgliedes, insbesondere jene der Kinder, berücksichtigt werden, indem die elterliche Mitverantwortung beider Parteien hervorgehoben wird.

c) Die Streitparteien werden nach ihrer Beziehungskrise von einem durch beide freiwillig einbezogenen Dritten, unterstützt und dazu aufgefordert, in sich selbst die Kräfte zu finden, um die Krise zu überwinden und sich des Fortbestehens ihrer elterlichen Rolle bewußt zu werden, weshalb sie auf jeden Fall ein Elternpaar bleiben, auch wenn sie keine Lebensgefährten mehr sind. Gemeinsames Ziel ist es, das Wohlfinden der Kinder zu verfolgen.

d) Der Mediationsprozess entwickelt sich nach folgenden Grundprinzipien:

1. Der Mediator ist unparteiisch in den Beziehungen mit den Konfliktparteien;

2. Er ist neutral für was die Ergebnisse des Mediationsprozess betrifft;

3. Er respektiert die Meinung beider Parteien und sorgt für deren gleichrangige Verhandlungposition;

4. Er ist nicht befugt, den Parteien eine Lösung aufzuzwingen;

5. Die Bedingungen, unter denen die Mediation stattfindet, sollen den Schutz der Privatsphäre gewährleisten;

6. Die Mediationsgespräche sind vertraulich und dürfen später nur mit Zustimmung der Parteien oder in den nach innenstaatlichen Recht zulässigen Fällen verwendet werden;

7. Der Mediator soll in den geeigneten Fällen die Parteien auf die Möglichkeit der Eheberatung oder anderer Beratungsformen als Mittel zur Lösung ihrer ehelichen oder Familienprobleme informieren;

8. Er soll besonders für das Wohl der Kinder Sorge tragen. Er soll die Eltern dazu bewegen, die Bedürfnisse der Kinder und ihre vorrangige Verantwortung für deren Wohl in den Vordergrund zu stellen und die Eltern ausserdem an ihre Pflicht zur Unterrichtung und Befragung der Kinder erinnern;

9. Er soll Rechtsauskünfte erteilen, jedoch keine Rechtsberatung durchführen. Er soll in geeigneten Fällen die Parteien über die Möglichkeit informieren, einen Rechtsanwalt oder einen anderen Fachmann zu konsultieren.