(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 8. März 2013, Nr. 3, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Die Deckung der Ausgaben, in Höhe von geschätzten 3.000.000,00 Euro, die sich aus den Maßnahmen des Absatzes 1 ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes 2013 auf der Haushaltsgrundeinheit 08200. Die dafür notwendigen Mittel werden vom Reservefonds für nicht vorherzusehende Ausgaben des laufenden Haushaltes behoben, und zwar nach dem Verfahren laut Artikel 20 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung.”