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Beschluss vom 9. September 2013, Nr. 1322
Abänderung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Finanzierungen im Bereich des Bibliothekswesens für die deutsche und ladinische Sprachgruppe, laut L.G. vom 7.11.1983, Nr 41 in geltender Fassung: "Reglung der Weiterbildung und des öffentlichen Bibliothekswesens"

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Artikel 7
Finanzierung von Investitionen

1. Anspruchsberechtigte

1. Für die Finanzierung von Investitionen können Beiträge gewährt werden an:

a) Träger von Bibliotheken und Einrichtungen laut Artikel 3 Punkt 1,

b) Eigentümer von Gebäuden und Räumlichkeiten, die als Sitz von Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen dienen.

2. Zugelassene Ausgaben

1. Eine Finanzierung für Investitionen kann gewährt werden für

a) Erwerb, Bau, Umbau, Sanierung, Erweiterung und Instandhaltung von Infrastrukturen, die als Sitz von Bibliotheken oder bibliothekarischen Einrichtungen genutzt werden,

b) Erwerb von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen,

c) Erwerb von technischen Geräten (z.B. Datenverarbeitungsgeräte).

2. Grundsätzlich werden nur jene Investitionen berücksichtigt, für die im Vorfeld eine inhaltliche Beratung des Amtes für Bibliotheken und Lesen bzw. einer mit diesem einvernehmlich festgelegten Fachperson in Anspruch genommen wird.

3. Nicht zugelassene Ausgaben

1. Nicht zugelassen sind:

a) Kosten für den Ankauf von Grundstücken,

b) Kosten für den Bau, den Umbau und die Sanierung von Zweig- und Leihstellen.

2. Ausnahmen für Zweigstellen sind zulässig, wenn die Fraktion annähernd die gleiche Einwohnerzahl hat wie der Hauptort bzw. wenn es sich um eine kombinierte Bibliothek handelt.

3. Weitere nicht zugelassene Ausgaben sind in Artikel 3 Punkt 4 angeführt.

4. Einreichung der Anträge und erforderliche Unterlagen

1. Die Anträge auf Finanzierung von Investitionen sind vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin zu unterzeichnen und bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres beim Amt für Bibliotheken und Lesen einzureichen. Die Anträge können auch im Laufe des Jahres eingereicht werden und werden berücksichtigt, sofern eine Änderung oder Ergänzung des Jahresplanes vorgenommen wird.

2. Anträge, die aufgrund fehlender Mittel nicht oder nur teilweise im Kalenderjahr berücksichtigt werden können, in dem sie gestellt wurden, können aufgeschoben und somit in den nachfolgenden Jahren berücksichtigt werden, ohne dass ein neuer Antrag eingereicht werden muss.

Der Antrag ist auf jeden Fall einzureichen, bevor die entsprechenden Ausgaben getätigt werden.

3. Dem Antrag auf Finanzierung von Investitionen sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) erläuternde Unterlagen über die geplanten Investitionen wie Planunterlagen, technischer Bericht, Beschreibung der Ausstattung u. Ä.,

b) ein detaillierter Kostenvoranschlag,

c) ein differenzierter Finanzierungsplan mit genauer Angabe der Eigenmittel bzw. Einnahmen,

d) weitere Unterlagen wie Mietvertrag, Gemeinderatsbeschluss über die Zweckbestimmung des Gebäudes bzw. der Räumlichkeiten u. Ä.

5. Höhe und Berechnung der Finanzierung

1. Die Beiträge für Investitionen können bis 50% der anerkannten Kosten betragen.

2. In begründeten Ausnahmefällen (Projekte von überörtlicher Bedeutung, Vorhaben in Gemeinden, die gemäß Landesgesetz vom 23. Juni 1992, Nr. 21, in geltender Fassung, als strukturschwach eingestuft sind, oder in Gemeinden, in denen die deutsche und ladinische Sprachgruppe besonders gefördert werden soll) kann ein Beitrag bis zu 90% der anerkannten Kosten gewährt werden.

3. Bei Zweig- und Leihstellen werden die Einrichtung und Ausstattung der Bibliothek gefördert, und zwar bis zu 30% der anerkannten Kosten. Ausnahmen für Zweigstellen sind zulässig, wenn die Fraktion annähernd die gleiche Einwohnerzahl hat wie der Hauptort bzw. wenn es sich um eine kombinierte Bibliothek handelt.

4. Bei EDV-Kosten wird für alle Bibliotheken ein Prozentsatz von bis zu 50% der anerkannten Kosten angewandt.

5. Die Kosten für Investitionsvorhaben werden vom zuständigen Landesamt auf der Grundlage des eingereichten Kostenvoranschlages und unter Berücksichtigung von regelmäßig aktualisierten Richtpreisen bzw. auf der Grundlage von Erfahrungswerten anerkannt.

6. Bei der Bewertung der Projekte kann bei Bedarf die Hilfe von externen Fachpersonen und anderen Landesämtern in Anspruch genommen werden.

7. Die veranschlagten Kosten für Investitionen müssen im Fall von Bau- und Sanierungsarbeiten durch einen vom Bauleiter oder von der Bauleiterin unterzeichneten technischen Bericht belegt werden.

8. In außerordentlichen und entsprechend begründeten Fällen können obgenannte Höchstprozentsätze überschritten werden. Auf jeden Fall darf der gewährte Beitrag den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.

9. Die Antragstellenden weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit darauf hin, dass die Autonome Provinz Bozen, Abteilung Deutsche Kultur, die Initiativen, Projekte, Tätigkeiten und Investitionen finanziell unterstützt hat.

6. Grundsätzliches zur Gewährung und Verwendung von Finanzierungen für Investitionen

1. Reichen die verfügbaren Haushaltsmittel nicht aus, um alle eingereichten Vorhaben entsprechend zu finanzieren, wird den Projekten, die in ihrer Realisierung schon weiter fortgeschritten sind oder die bereits eine Anfangsfinanzierung erhalten haben, der Vorrang eingeräumt. Darüber hinaus werden Bibliotheken besonders dort gefördert, wo es noch keine geeigneten Infrastrukturen gibt.

2. Bibliothekarische Einrichtungen und Bibliotheken von zentraler Bedeutung werden vorrangig behandelt. Hauptsitze von örtlichen öffentlichen Bibliotheken bzw. kombinierten Bibliotheken haben Priorität gegenüber Zweig- und Leihstellen.

3. Bei der Einrichtung und Ausstattung von Infrastrukturen von Bibliotheken wird eine funktionsgerechte Grundausstattung gefördert.

4. Bei Investitionsvorhaben auf Gemeindeebene können Beiträge nur dann gewährt werden, wenn die betreffenden Gemeinden die geplanten Investitionen mitfinanzieren.

5. Das antragstellende Subjekt bzw. der Eigentümer oder die Eigentümerin bietet eine entsprechende Gewähr dafür, dass die mit Landesgeldern geförderte Infrastruktur für eine bestimmte Dauer ausschließlich oder zumindest vorwiegend als Bibliothek genutzt wird. Dies erfolgt unter anderem durch den Abschluss von Verträgen im Sinne von Artikel 26 des Bibliotheksgesetzes.

6. Der gewährte Beitrag darf ausschließlich für die Durchführung der Investitionsvorhaben verwendet werden, für die er beantragt und gewährt wurde.

7. Sollte das antragstellende Subjekt den gewährten Beitrag für andere Ausgaben als die im ursprünglichen Antrag angeführten verwenden wollen, ist ein entsprechend begründeter Antrag an das zuständige Amt zu stellen, in dem der neue Verwendungszweck genau beschrieben ist.

7. Abrechnungsmodalitäten und Auszahlung des Beitrages

1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt in einer oder mehreren Raten, nach Vorlage eines entsprechenden Antrages und der ordnungsgemäßen Dokumentation von Seiten des antragstellenden Subjekts.

2. Damit der für die Investitionen gewährte Beitrag zur Gänze ausbezahlt werden kann, müssen Ausgaben in der Höhe der anerkannten Kosten getätigt worden sein.

3. Sollten die geförderten Investitionen nicht bzw. nur teilweise durchgeführt oder die anerkannten Ausgaben nicht zur Gänze getätigt worden sein, so wird der Betrag anteilsmäßig reduziert. Diese Reduzierung wird vom zuständigen Amtsdirektor oder von der zuständigen Amtsdirektorin verfügt.

4. Die Abrechnung muss innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres erfolgen, in dem der Beitrag gewährt worden ist.

8. Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung besteht in der Vorlage folgender Unterlagen:

a) Aufstellung der getätigten Ausgaben in Höhe der anerkannten Kosten (Anlage A),

b) Ausgabenbelege: Berücksichtigt werden nur jene Ausgabenbelege, die nach dem Datum des Antrags auf Finanzierung ausgestellt worden sind,

c) Erklärung über den Bau von Bibliotheken in Mehrzweckgebäuden (Anlage B). Bei Bauten für Bibliotheken in Mehrzweckgebäuden müssen der Kubatur- und Kostenanteil der Bibliothek am gesamten Gebäude angegeben werden.

2. Ist der Antragsteller eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, erfolgt die Auszahlung des gewährten Beitrages, in Abweichung zu oben, auf der Grundlage einer Aufstellung der Ausgabenbelege, die auf der letzten Seite von der unterschriftsberechtigten Person unterzeichnet sein muss.

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