1. Anspruchsberechtigte
1. Schulbibliotheken können Beiträge für den Betrieb und die Tätigkeiten gewährt werden, wenn sie im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 des Bibliotheksgesetzes die Funktion von örtlichen öffentlichen Bibliotheken oder deren Zweigstellen übernehmen oder wenn sie mit einer örtlichen öffentlichen Bibliothek kombiniert sind.
2. An Fach- und Studienbibliotheken können Beiträge gewährt werden, wenn sie als förderungswürdig eingestuft werden. Die Beiträge können Bibliotheken gewährt werden, die
a) vorwiegend oder ausschließlich wissenschaftlich relevantes Schrifttum und Dokumentationsmaterial erwerben, das primär Studien- und Informationszwecken dient,
b) weder ideologische, noch politische oder religiöse Propagandazwecke verfolgen,
c) für einen breiten Personenkreis von Interesse sind und eine möglichst landesweite Wirksamkeit entfalten,
d) durch Eigenleistung des Trägers aufgebaut worden sind,
e) ihre Funktion und ihre Sondersammelgebiete näher beschreiben sowie ein Bestandskonzept und eine Benutzungsordnung vorlegen,
f) jährlich Daten über die Nutzung der Bibliothek und die vorgeschriebenen Öffnungszeiten vorlegen.
3. Sonderformen von Bibliotheken werden nicht gefördert, wenn sie
a) aufgrund der behandelten Thematik von anderen Abteilungen der Landesverwaltung gefördert werden sollten,
b) Themen aufgreifen, die bereits von anderen Sonderformen von Bibliotheken bzw. von wissenschaftlichen Bibliotheken abgedeckt werden,
c) die institutionelle Tätigkeit einer Einrichtung ergänzen,
d) als Fachbibliothek weniger als zwanzig Stunden und als Studienbibliothek weniger als sechs Stunden an mindestens drei Tagen in der Woche geöffnet sind,
e) als Fachbibliothek eine sehr geringe Nutzung aufweisen (weniger als 100 jährliche Nutzerinnen und Nutzer und sehr niedrige Entlehnzahlen).
2. Zugelassene und nicht zugelassene Ausgaben
1. An Sonderformen von Bibliotheken können ausschließlich Finanzierungen für bibliotheksspezifische Tätigkeiten gewährt werden. Die zugelassenen Ausgaben für diesen Bereich sind unter Artikel 3 Punkt 3 aufgelistet.
2. Für Sonderformen von Bibliotheken werden Personal- und Betriebskosten nicht anerkannt.
3. Einreichung der Anträge und Abrechnungsmodalitäten
1. Es gelten die Antrags- und Abrechnungsmodalitäten der öffentlichen Bibliotheken (siehe Artikel 3 Punkte 6 bis 10).