1. Es wird zwischen folgenden Finanzierungsformen unterschieden:
a) ordentlichen Beiträgen,
b) außerordentlichen Beiträgen,
c) ergänzenden Beiträgen.
2. Als ordentliche Beiträge gelten jene, die für die ordentliche Führung der Bibliothek sowie die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms gewährt werden.
3. Als außerordentliche Beiträge gelten jene, die für Investitionen gewährt werden.
4. Als ergänzende Beiträge gelten jene, mit denen die bereits gewährten ordentlichen oder außerordentlichen Beiträge aufgestockt werden. Sie können gewährt werden, falls die Eigenfinanzierung oder die Finanzierung durch andere öffentliche oder private Körperschaften nicht ausreicht, um zusammen mit dem ursprünglich gewährten Beitrag das Jahresarbeitsprogramm bzw. die geförderten Projekte und Investitionen durchzuführen oder falls schwerwiegende oder unvorhergesehene Situationen eingetreten sind. Sie können außerdem zugewiesen werden, falls es aus gerechtfertigten Gründen als angebracht erachtet wird, den Prozentsatz der Finanzierung zu erhöhen oder die Kosten in einem höheren Ausmaß anzuerkennen.
5. Die antragstellenden Subjekte müssen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit darauf hinweisen, dass die Initiativen, Projekte, Tätigkeiten und Investitionen von der Autonomen Provinz Bozen, Abteilung Deutsche Kultur, finanziell unterstützt wurden.
6. Zusätzlich zum Landesbeitrag müssen die antragstellenden Subjekte auch über andere Einnahmen verfügen, mit denen sie sich an den zugelassenen Kosten beteiligen. Dies sind:
a) Eigenmittel des Trägers,
b) Beiträge anderer öffentlicher Körperschaften,
c) Einnahmen aus Sponsoring,
d) Spenden,
e) sonstige Einnahmen.
7. Werden die Initiativen, Projekte, Tätigkeiten und Investitionen auch von anderen Landesämtern gefördert, sind sowohl die Beitragshöhe als auch die Modalitäten der Beantragung und Abrechnung mit diesen Ämtern abzustimmen, um zu vermeiden, dass für dieselben Maßnahmen mehrere Beiträge gewährt werden bzw. um die Transparenz der Verwaltungstätigkeiten zu gewährleisten.