(1) Zusätzlich zu den Unterrichtsstunden laut Artikel 5 begleitet das Lehrpersonal die Schülerinnen und Schüler bei unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten und nimmt an diesen teil, und zwar im Ausmaß von maximal zwölf halben Tagen im Laufe des Schuljahrs. Zur Berechnung dieser halben Tage zählen unterrichtsbegleitende Tätigkeiten mit einer Dauer von mindestens sechs Stunden im Laufe eines Tages als zwei halbe Tage. Für Lehrpersonen mit Teilzeit-Arbeitsverhältnis und im Arbeitsverhältnis mit verkürzter Arbeitszeit wird die Anzahl der halben Tage für die unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten proportional zum jeweiligen persönlichen Auftrag reduziert.
(2) Die Zustimmung des betroffenen Personals ist erforderlich, wenn für die Begleitung bei den unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten die in Absatz 1 genannten Grenzen überschritten werden. Dafür verwendet die Schule die ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen. Die Unterrichtstunden, die aufgrund der unterrichtsbegleitenden Tätigkeit ausfallen, gelten als geleistet.