(1) Bei der jährlichen oder halbjährlichen Planung kann die wöchentliche Zahl der Unterrichtsstunden laut Artikel 5 Absatz 2 für bestimmte Zeiträume maximal um vier Stunden erhöht werden, sofern die Grenzen laut Artikel 5 Absatz 1 beachtet werden.
(2) Aus triftigen dienstlichen Gründen kann die wöchentliche Zahl der Unterrichtsstunden laut Artikel 5 Absatz 2 um bis zu vier Wochenstunden bei maximal 40 Stunden im Laufe des Schuljahres erhöht werden.
(3) Jede weitere Erhöhung der wöchentlichen Zahl der Unterrichtsstunden laut Artikel 5 Absatz 2 erfolgt mit vorheriger Zustimmung des Personals unter Einhaltung der Grenzen laut Artikel 5 Absatz 1 und jedenfalls unter Einhaltung der Höchstgrenze von acht Wochenstunden und von 80 Stunden im Laufe des Schuljahres; im Falle des Unterrichts an Erwachsene außerhalb der Oberstufe des Bildungssystems beträgt die Grenze der weiteren Erhöhung der Stundenzahl maximal zehn Wochenstunden. In Ausnahmefällen kann das Jahreslimit von 80 Stunden überschritten werden.
(4) Die Verrechnung oder der Zeitausgleich der geplanten oder nicht geplanten Unterrichtsstunden kann für einen bestimmten Zeitraum die Befreiung von der Unterrichtstätigkeit oder vom Dienst oder eine Reduzierung des Dienstes bewirken.
(5) Bei Vorankündigung von mindestens drei Wochen können die Unterrichtsstunden aus dienstlichen Gründen auch im Laufe des Schuljahres geändert werden.