(1) Die Lehrperson muss entsprechend ihrem Berufsbild bis zu 180 Stunden jährlich für Folgendes aufwenden:
(2) Bei Lehrpersonen mit Teilzeit-Arbeitsverhältnis und im Arbeitsverhältnis mit verkürzter Arbeitszeit werden im Fall der Tätigkeiten laut Absatz 1 die 180 Jahresstunden proportional zum jeweiligen persönlichen Lehrauftrag reduziert. Ausgenommen davon sind die Tätigkeiten laut den Buchstaben a), b), c) und d).
(3) Die in diesem Artikel genannten Tätigkeiten gehören zum Berufsbild, wofür keine Vergütung für Überstunden zusteht. Die Lehrperson erstattet im Rahmen des jährlichen Beurteilungsgesprächs Bericht über die Durchführung der betreffenden Tätigkeiten, auch für die Zuweisung der flexiblen Gehaltselemente