Besoldungsmäßige Einstufung und berufliche Entwicklung des Lehrpersonals des Landes
1. Neues besoldungsmäßiges Einstufungsmodell und berufliche Entwicklung in der unteren und oberen Besoldungsstufe
Das Anfangsgehalt und die berufliche Entwicklung sind in der Anlage 2 festgelegt, wobei folgende Modalitäten gelten:
1.1 Lehrpersonal der Fächer laut Fußnote 1 der Anlage 2
Einstiegsklasse: 0
Der besoldungsmäßige Aufstieg erfolgt in:
- 2 Zweijahresklassen (entspricht den Klassen 1 und 2)
- 2 Einjahresklassen (entspricht den Klassen 3 und 4)
- 4 Zweijahresklassen (entspricht den Klassen 5, 6, 7 und 8)
1.2 Lehrpersonal der Unterrichtsfächer laut Fußnote 2 der Anlage 2 mit Abschluss eines dreijährigen Hochschulstudiums (Hoch-schulabschluss1. Grades)
Einstiegsklasse laut Anlage 2: 2. Klasse
Der besoldungsmäßige Aufstieg erfolgt in:
- 2 Zweijahresklassen (entspricht den Klassen 3 und 4)
- 2 Einjahresklassen (entspricht den Klassen 5 und 6)
- 2 Zweijahresklassen (entspricht den Klassen 7 und 8)
1.3 Lehrpersonal der Unterrichtsfächer laut Fußnote 3 der Anlage 2 mit Abschluss eines fünfjährigen Hochschulstudiums oder eines diesem gleichgestellten Hochschulstudiums alter Studienordnung
Einstiegsklasse laut Anlage 2: 4. Klasse:
Der besoldungsmäßige Aufstieg erfolgt in:
- 2 Zweijahresklassen (entspricht den Klassen 5 und 6)
- 2 Einjahresklassen (entspricht den Klassen 7 und 8)
1.4 Musiklehrerinnen und Musiklehrer
Aufgrund der neuen Zugangsvoraussetzung für die Musiklehrer und Musiklehrerinnen, die einer mindestens vierjährigen akademischen Ausbildung einschließlich der Lehrbefähigung für den Vokal- oder Instrumentalunterricht entspricht, erfolgt die Einstufung wie unter Punkt 1.3.
1.5 Aufstieg in die obere Besoldungsstufe
Nach dem Wechsel in die obere Besoldungsstufe im Sinne von Artikel 30 Absatz 2, erfolgt die berufliche Entwicklung in dieser Besoldungsstufe in 2jährigen Vorrückungen
1.6 Gehaltsentwicklung des Personals ohne die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen
Das Lehrpersonal ohne die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen für die jeweiligen Unterrichtsfächer wird in die entsprechende Anfangsklasse gemäß obiger Punkte dieser Anlage eingestuft und bleibt in dieser Anfangsklasse für sechs Jahre. Die weitere besoldungsmäßige Entwicklung erfolgt gemäß obgenannten Punkt 1. Sobald eine dieser Personen den vorgeschriebenen Studientitel nachweisen kann, werden ihr zwei Jahre für die Gehaltsentwicklung anerkannt, jedenfalls aber eine Zeitdauer von nicht mehr als das angereift Dienstalter.
2. Übergangsbestimmungen für die erste Einstufung des Lehrpersonals im Dienst
2.1 Fachlehrerinnen und Fachlehrer (bisherige 6. Funktionsebene)
Das im Dienst stehende Personal wird in die neuen Besoldungsstufen aufgrund der Vergleichstabelle laut Anlage 4/1 eingestuft. Nach der Einstufung werden zwei konventionelle Dienstjahre für die Gehaltsentwicklung anerkannt. Davon ausgenommen bleibt jenes Personal, das zum Zeitpunkt der neuen Einstufung in der VI Funktionsebene der ersten und zweiten Gehaltsklasse angehörte.
2.2 Lehrpersonal der 7. Funktionsebene
Das im Dienst stehende Lehrpersonal der 7. Funktionsebene, das nicht die Voraussetzungen für die Einstufung in die Funktionsebene 7ter beziehungsweise in die 8. Funktionsebene erfüllt, wird anhand der Vergleichstabelle laut Anlage 4/2 eingestuft.
2.3 Lehrpersonal mit Abschluss eines dreijährigen Hochschulstudiums
Das im Dienst stehende Lehrpersonal mit Abschluss eines dreijährigen Hochschulstudiums oder diesem gleichgestellten Diplomen wird mit Wirkung 1.4.2008 in die Besoldungsstufe 7ter gemäß den Bestimmungen des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12.02.2008 eingestuft, und zwar mit der bisher in der 7. Funktionsebene angereiften Position. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt die Einstufung aufgrund der Vergleichstabelle laut Anlage 4/3.
2.4 Musiklehrerinnen und Musiklehrer
- Das im Dienst stehende Musiklehrpersonal, das in die 7. Funktionsebene eingestuft ist, wird anhand der Vergleichstabelle in die neuen Besoldungsstufen laut Anlage 4/2 eingestuft. Diesem Personal wird, falls es bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Besitze der bisher geltenden Zugangsvoraussetzungen war , für die Gehaltsentwicklung ein konventionelles Dienstalter von einem Jahr zuerkannt.
- Das im Dienst stehende Musiklehrpersonal, das in die 7ter Funktionsebene eingestuft ist, wird aufgrund der Vergleichstabelle laut Anlage 4/3 eingestuft.
- Dem Musiklehrpersonal, das bei der Neueinstufung aufgrund dieses Vertrages in die 7 Funktionsebene eingestuft war und eine mindesten vierjährige akademische Ausbildung sowie die Lehrbefähigung für Vokal- oder Instrumentalunterricht besitzt, wird ein konventionelles Dienstalter von vier Jahren zuerkannt. Diese Begünstigung gilt ab dem ersten Monat nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen.
- Dem Musiklehrpersonal, das vor der Neueinstufung aufgrund dieses Vertrages der Funktionsebene 7ter angehörte und eine mindestens vierjährige akademische Ausbildung sowie die Lehrbefähigung für vokal- oder Instrumentalunterricht besitzt, wird ein konventionelles Dienstalter von zwei Jahren zuerkannt. Diese Begünstigung gilt ab dem ersten Monat nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen.
- das im Schuljahr 2013/2014 aufgrund der bis dahin geltenden Bestimmungen aufgenommene Musiklehrpersonal wird in die Anfangsklasse 0 oder, falls im Besitze der Zugangsvoraussetzungen für die Einstufung in die Funktionsebene 7ter, in die Anfangsklasse 2 eingestuft. Das Personal im Besitze der neuen Zugangsvoraussetzungen laut Anlage 1, Buchstabe B) wird gemäß den Bestimmungen der Anlage 3, Punkt 1.4 eingestuft.
2.5 Personal ohne Zugangsvoraussetzungen
- a) Die Einstufung des im Schuljahr 2013/2014 im Dienst stehenden Personals ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen erfolgt nach Maßgabe der Tabelle laut Anlage 2 unter Berücksichtigung der angereiften Besoldung und bleibt in dieser Position für die Dauer von 6 Jahren, unbeschadet der Bestimmung gemäß Punkt 2.7. Sobald eine dieser Personen den Nachweis erbringt im Besitze der vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu sein, werden ihr für die Gehaltsentwicklung ein konventionelles Dienstalter von zwei Jahren anerkannt, jedenfalls aber eine Zeitdauer von nicht mehr als das bereits angereifte Dienstalter.
- b) Ab dem Schuljahr 2014/2015 wird dem Musiklehrpersonal, das nicht im Besitze der neu vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen ist, folgendes Mindestgehaltsposition zuerkannt:
- aa) Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016: 2. Klasse
- bb) Schuljahre 2016/2017 und 2017/2018: 3. Klasse
- cc) Schuljahr 2018/2019: 4. Klasse
- c) Das Personal gemäß Buchstabe b) verbleibt für die Dauer von sechs Jahren in der Klasse 4 der unteren Besoldungsstufe eingestuft, unbeschadet der Reduzierung im Ausmaß des entsprechenden angereiften Dienstalters. Die weitere Gehalts-entwicklung erfolgt gemäß Punkt 1.3.
2.6 Lehrpersonal der 8. Funktionsebene
Das im Dienst stehende Lehrpersonal der 8. Funktionsebene wird in die neuen Besoldungsstufen gemäß Vergleichstabelle laut Anlage 4/4 eingestuft.
2.7 Der am Stichtag 1. September 2013 angereifte Teil eines Bienniums wird für die Gehaltsentwicklung in den Besoldungsstufen anerkannt.