In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

u') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
Bereichsabkommen für das Lehrpersonal der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung sowie der Musikschulen

Visualizza documento intero

Anlage 1

A) Funktionsebenen und Berufsbilder des Landeslehrpersonals

1. Funktionsebene des Lehrpersonals: Berufsbild des Lehrpersonals der Musikschulen und berufsbildenden Schulen

Die Lehrpersonen arbeiten an den berufsbildenden Schulen und an den Musikschulen des Landes. Das Ziel der Landesschulen besteht darin, die Grundausbildung, die Spezialisierung, die Nachqualifizierung und die Weiterbildung in den Bereichen Beruf, Kultur, Kunst und Ehrenamt zu gewährleisten.

Aufgabe der Lehrerinnen und Lehrer ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu unterrichten und zu bilden. Die Lehrperson vermittelt das Wissen und die Fertigkeiten, die für die Ausübung des gewählten Berufes erforderlich sind, oder - in den musikalisch-künstlerisch ausgerichteten Freizeitbereichen - die erforderliche fachtheoretische Handlungskompetenz. Gleichzeitig wird die Allgemeinbildung erweitert und vertieft, und die Lernenden erhalten die Voraussetzungen für ein lebensbegleitendes Lernen.

Lehrerinnen und Lehrer begleiten und unterstützen Kinder, Jugendliche und erwachsene Berufstätige in ihrer Entwicklung, so dass sie sich in der Gemeinschaft und in der Gesellschaft zurechtzufinden und in der Lage sind, ihr Wissen und ihre Fertigkeiten auszubauen und gezielt zu nutzen, ihr Leben selbstständig und verantwortungsbewusst zu gestalten und dauerhaft aktiv am gesellschaftlichen Leben mitzuwirken.

Die Tätigkeiten und Aufgaben von Lehrerinnen und Lehrern sind demzufolge komplex und vielfältig. Sie orientieren sich am Lehrplan und setzen verschiedene, alters- und fachgerechte Unterrichtsmethoden voraus. Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit basiert auf einer umfassenden Planung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, auf regelmäßiger Überprüfung, Bewertung und Dokumentation. Eingebettet ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in die aktive Mitgestaltung der eigenen Schule oder des eigenen Arbeitsplatzes als Ort des Lernens und gegebenenfalls in das territoriale Umfeld als Ort künstlerischer Erfahrung. Die Lehrerinnen und Lehrer pflegen dabei die Zusammenarbeit und übernehmen so gemeinsam Verantwortung für die Qualität der Schule.

In der Zusammenarbeit mit den Eltern, den einzelnen Betrieben, den Sozialpartnern und den verschiedenen Bildungseinrichtungen sehen die Lehrerinnen und Lehrer einen wichtigen Aspekt des Schullebens. Sie unterstützt die pädagogische Arbeit und trägt dazu bei, ein Umfeld zu schaffen, dem die Lernenden vertrauen und in dem sie sich willkommen fühlen. Die Ausübung des Lehrberufs erfordert somit:

  • • Fachkompetenz,
  • • didaktisch-methodische Kompetenz,
  • • erzieherische Kompetenz,
  • • kommunikative und kooperative Kompetenz

Diese Kompetenzen werden im Rahmen einer umfassenden Ausbildung erworben und durch kontinuierliche Weiterbildung sowie persönliche Reflexion weiter entwickelt. Wer den Lehrberuf ergreift, muss bereit sein, das eigene berufliche Tun ständig mit gesellschaftlichen, technischen, fachlichen und methodologischen Entwicklungen zu vergleichen und gegebenenfalls auf eventuelle Veränderungen zu reagieren.

An den berufsbildenden Schulen wird in der Grundausbildung die berufliche Kompetenz vermittelt; später wird dann das Erlernte in Spezialisierungs- oder Nachqualifizierungskursen sowie im Rahmen der ständigen beruflichen Weiterbildung gefestigt. Dafür ist das Zusammenwirken der verschiedenen Lehrkräfte notwendig, das heißt jenen, die vorwiegend transversale und sprachliche Kompetenzen vermitteln und jenen, die die berufsqualifizierenden Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln.

2. V. Funktionsebene
Berufsbild Praxislehrer/Praxislehrerin

Der Praxislehrer/die Praxislehrerin ist in erster Linie in den land- und hauswirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren des Landes tätig. Nach Anweisung der zuständigen Fachlehrperson bereitet er oder sie den technischen und praktischen Unterricht vor und unterrichtet die entsprechenden Fächer. Ebenso unter Anleitung der zuständigen Lehrperson wirkt er oder sie bei den praktischen Übungen in den der Schule angeschlossenen Werkstätten, Laboratorien und vor allem landwirtschaftlichen Praxisbetrieben für Viehhaltung, Obstbau, Beerenobstbau, Gemüsebau usw. sowie den landwirtschaftlichen Versuchsfeldern mit. Unter Anweisung der zuständigen Fachlehrperson kann er oder sie auch die Abwicklung einzelner praktischer Unterrichtseinheiten übernehmen. In erster Linie aber betreut und beaufsichtigt die Praxislehrperson Schülergruppen, deren Klassen aufgeteilt wurden, und bei den verschiedenen praktischen Übungen.

2.1. Aufgaben

1.1 Mitarbeit im Unterricht

Er/sie

  1. realisiert selbstständig, nach den Anweisungen der zuständigen Fachlehrperson, praktische Unterrichtseinheiten
  2. hält alle Materialien, Geräte, Modelle, Maschinen usw. bereit, die im natur-wissenschaftlichen, technischen und sonstigen praktischen Unterricht verwendet werden, gebrauchsbereit und bereitet sie für den Einsatz im Unterricht vor, gegebenenfalls auch in Form von Versuchsreihen
  3. ordnet das Materiallager
  4. bereitet das Material für einzelne Klassen vor und verteilt es
  5. kann notfalls anstelle der zuständigen Lehrperson mit dem Nachkauf von Material und mit der Führung des Materiallagerbuches und der Verbrauchskartei beauftragt werden
  6. führt gegebenenfalls eine Inventarliste aller Geräte und Maschinen und unterbreitet eigene Vorschläge für deren Neuanschaffung
  7. wartet und bedient die für den Praxisunterricht erforderlichen Lehrmittel, technischen Geräte und Maschinen.

B) Zugangsvoraussetzungen

1. Lehrpersonal an berufsbildenden Schulen

1.1 Das Lehrpersonal (Lehrer/Lehrerin mit Hochschulabschluss) verfügt entsprechend den verschiedenen Unterrichtsfächern über den

  1. Abschluss eines fünfjährigen Hochschulstudiums oder eines gleichgestellten Hochschulstudiums alter Studienordnung
    oder
  2. - Abschluss eines dreijährigen Hochschulstudiums, das für das betreffende Unterrichtsfach festgelegt wurde.

1.2 Das Lehrpersonal (Fachlehrer/ Fachlehrerin) für den Unterricht der berufsqualifizierenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen kann eine einschlägige, mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweisen sowie wahlweise

- die staatliche Abschlussprüfung einer Oberschule und, falls vorgesehen, das Lehrabschluss-zeugnis,

  1. eine berufsspezifische Grundausbildung,
  2. eine höhere Berufsausbildung
  3. eine mindestens zweijährige akademische oder gleichgestellte Ausbildung, die dem Unterrichtsfach entspricht.

1.3 Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens werden die spezifischen Zugangs-voraussetzungen für die einzelnen Unterrichtsfächer und die Zuordnung der Fächer im Rahmen der einzelnen Berufsschulen nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften und mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.

1.4 Voraussetzung für die endgültige Lehrbefähigung in allen Fächern ist die pädagogisch-didaktische Spezialisierung, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt wird; sie kann auch gleichzeitig mit dem Unterricht erworben werden, das heißt auch nach der Einstellung mit befristeten Arbeitsverhältnis.

1.5 Für das Lehrpersonal für den Zweit-sprachenunterricht ist darüber hinaus der Nachweis über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache Zugangsvoraussetzung im Sinne der geltenden Bestimmungen. Lehrpersonen, die sich ladinischer Muttersprache erklären, müssen gemäß Durchführungsbestimmung laut D.P.R. vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, für die Zulassung zum Unterricht den Dreisprachigkeits-nachweis besitzen.

2. Lehrpersonal der Musikschulen

2.1 Der Musiklehrer/die Musiklehrerin besitzt den Studientitel und die Lehrbefähigung für Musik, Vokal- oder Instrumentalunterricht, die für die Aufnahme in den Dienst als Musik- bzw. Instrumentallehrer in die Mittel- und Oberschulen vorgesehen sind

oder

den Abschluss einer gleichgestellten, in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union absolvierten akademischen Ausbildung, einschließlich der Lehrbefähigung für Musik, Vokal- oder Instrumentalunterricht.

2.2 Die für den Unterricht der einzelnen Fächer erforderlichen Studientitel legt die Landesregierung, unter Berücksichtigung von Punkt 2.1, nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften mit eigener Maßnahme fest.

2.3 Falls die laut staatlichen Bestimmungen geltenden Zugangsvoraussetzungen nicht den erforderlichen Zugangsvoraussetzungen für den Unterricht an den Musikschulen des Landes entsprechen, können die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen, nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften, mit Beschluss der Landesregierung bestimmt werden.

2.4 Das im Schuljahr 2013/2014 im Dienst stehende Personal mit befristetem Arbeitsvertrag kann an den Wettbewerben für das entsprechende Fach teilnehmen, falls es bei der Aufnahme in den Dienst die zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen besitzt.

2.5 Die Lehrpersonen der Musikschulen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens in den Rangordnungen zur befristeten Einstellung mit „Eignung“ eingetragen sind, behalten in jeder Hinsicht ihre Vorrangstellung in der Rangordnung zur befristeten Aufnahme und die erworbene Voraussetzung für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei.

2.6 Die neuen Zugangsvoraussetzungen laut Punkt 2.1 gelten ab dem Schuljahr 2014/2015.

3. Praxislehrer/Praxislehrerin

3.1 Der Praxislehrer/ die Praxislehrerin besitzt das Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie wahlweise:

  1. Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder hauswirtschaftlich ausgerichteten Berufsfachschule und einjährige einschlägige Berufserfahrung;
    oder
  2. Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder hauswirtschaftlich ausgerichteten Oberschule staatlicher Art und zweijährige einschlägige Berufserfahrung;
    oder
  3. Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule und dreijährige einschlägige Berufserfahrung;
    oder
  4. Lehrabschlusszeugnis und dreijährige einschlägige Berufserfahrung.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 1991, Nr. 18
ActionActiond) Kollektivvertragvom 4. Jänner 1996
ActionActione) Kollektivvertrag vom 18. Dezember 1998
ActionActionf) Kollektivvertrag vom 13. April 1999 —
ActionActiong) Kollektivvertrag vom 23. Februar 2000
ActionActionh) Bereichsabkommen vom 28. August 2000 —
ActionActioni) Kollektivvertrag vom 28. August 2001 —
ActionActionj) Kollektivvertrag vom 25. März 2002
ActionActionk) Bereichsabkommen vom 4. Juli 2002
ActionActionl) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 —
ActionActionm) Kollektivvertragvom 9. Dezember 2002
ActionActionn) Kollektivvertragvom 13. März 2003
ActionActiono) Einheitstext vom 23. April 2003
ActionActionp) Kollektivvertrag vom 16. Mai 2003
ActionActionq) Kollektivvertrag vom 17. September 2003 —
ActionActionr) Bereichsabkommenvom 5. November 2003 
ActionActions) Kollektivvertrag vom 13. Juli 2004
ActionActiont) Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2004
ActionActionu) Kollektivvertrag vom 7. April 2005 —
ActionActionv) Bereichsvertrag vom 14. Juni 2005 —
ActionActionw) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
ActionActionx) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActiony) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActionz) Bereichsvertrag vom 8. März 2006
ActionActiona') Kollektivvertrag vom 21. Juni 2006
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. Mai 2007
ActionActionc') Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
ActionActiond') Kollektivvertrag vom 5. Juli 2007
ActionActione') Kollektivvertrag vom 8. August 2007 —
ActionActionf') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActiong') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionh') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2007 —
ActionActioni') Kollektivvertrag vom 23. November 2007
ActionActionj') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008
ActionActionk') Kollektivvertrag vom 22. April 2008
ActionActionl') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2008
ActionActionm') Kollektivvertragvom 3. Februar 2009
ActionActionn') Kollektivvertrag vom 17. Februar 2009, Nr. 00
ActionActiono') Kollektivvertrag vom 22. Oktober 2009
ActionActionp') Bereichsabkommenvom 11. November 2009
ActionActionq') Bereichsabkommenvom 24. November 2009
ActionActionr') Kollektivvertrag vom 24. November 2009
ActionActiont') Kollektivvertrag vom 13. Juni 2013, Nr. 01
ActionActionu') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionArbeitsstundenpensum des Lehrpersonals der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung
ActionActionArbeitsstundenpensum des Lehrpersonals der Musikschulen
ActionActionGemeinsame Bestimmungen für das Lehrpersonal der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung sowie der Musikschulen
ActionActionRechtliche Behandlung und Besoldung
ActionActionSchluss- und Übergangsbestimmungen
ActionActionArt. 40 (Ausdehnung des Geltungsbereichs dieses Abkommens)
ActionActionArt. 41 (Übergangsbestimmungen zur ersten rechtlichen - und besoldungsmäßigen Einstufung)
ActionActionArt. 42 (Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis)
ActionActionArt. 43 (Dienstzeit der Sozialpädagogen/ Sozialpädagoginnen in Heimen)
ActionActionArt. 44 (Übergangsbestimmungen zum Unterrichtsstundenpensum)
ActionActionArt. 45 (Schlussbestimmungen)
ActionActionArt. 46 (Aufhebung von Bestimmungen)
ActionActionAnlage 1
ActionActionAnlage 2
ActionActionAnlage 3
ActionActionAnlage 4
ActionActionAnlage 4/2
ActionActionAnlage 4/3
ActionActionAnlage 4/4
ActionActionv') Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2014
ActionActionw') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 26. Januar 2015, Nr. 0
ActionActionx') Kollektivvertrag vom 16. März 2015, Nr. 0
ActionActiony') Bereichsvertrag vom 13. Juli 2015, Nr. 0
ActionActionz') Bereichsabkommen vom 3. September 2015, Nr. 0
ActionActiona'') Bereichsvertrag vom 22. Dezember 2015, Nr. 00
ActionActionb'') Kollektivvertrag vom 23. Mai 2016
ActionActionc'') Bereichsabkommen vom 19. Juli 2016, Nr. 0
ActionActiond'') Kollektivvertrag vom 6. Oktober 2016
ActionActione'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. Oktober 2016, Nr. 0
ActionActionf'') Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2016
ActionActiong'') Kollektivvertrag vom 13. Dezember 2016, Nr. 001
ActionActionh'') Bereichsabkommen vom 13. Dezember 2016, Nr. 0001
ActionActioni'') Kollektivvertrag vom 21. Dezember 2016, Nr. 00001
ActionActionj'') Kollektivvertrag vom 5. Februar 2018
ActionActionk'') Bereichsvertrag vom 20. Februar 2018, Nr. 0
ActionActionl'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 19. Juni 2018, Nr. 0
ActionActionm'') Kollektivvertrag vom 24. Juli 2018
ActionActionn'') Bereichsvertrag vom 27. September 2018, Nr. 00
ActionActiono'') Bereichsvertrag vom 16. Januar 2019, Nr. 0
ActionActionp'') Bereichsabkommen vom 27. Mai 2019, Nr. 00
ActionActionq'') Bereichsabkommen vom 11. Juni 2019, Nr. 0
ActionActionr'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 4. Dezember 2019, Nr. 0
ActionActions'') Bereichsvertrag vom 9. Januar 2020
ActionActiont'') Kollektivvertrag vom 23. Jänner 2020, Nr. 23
ActionActionu'') Bereichsabkommen vom 24. Januar 2020
ActionActionv'') Kollektivvertrag vom 7. Mai 2020
ActionActionw'') Bereichsvertrag vom 16. Juni 2020
ActionActionx'') Kollektivvertrag vom 27. August 2020
ActionActiony'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. August 2020
ActionActionz'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 3. Dezember 2020
ActionActiona''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 10. Dezember 2020
ActionActionb''') Kollektivvertrag vom 5. August 2021
ActionActionc''') Kollektivvertrag vom 8. März 2021
ActionActiond''') Kollektivvertrag vom 5. August 2021
ActionActione''') Kollektivvertrag vom 15. Oktober 2021
ActionActionf''') Kollektivvertrag vom 3. Dezember 2021
ActionActiong''') Bereichsvertrag vom 21. Dezember 2021
ActionActionh''') Kollektivvertrag vom 7. April 2022
ActionActioni''') Kollektivvertrag vom 28. Februar 2023
ActionActionj''') Vertrag vom 28. Februar 2023
ActionActionk''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 24. August 2023
ActionActionl''') Kollektivvertrag vom 7. September 2023
ActionActionm''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2023
ActionActionn''') Kollektivvertrag vom 7. November 2023
ActionActiono''') Kollektivvertrag vom 14. November 2023
ActionActionp''') Kollektivvertrag vom 1. Dezember 2023
ActionActionq''') Kollektivvertrag vom 22. Dezember 2023
ActionActionr''') Kollektivvertrag vom 2. Januar 2024
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis