(1) Soweit in diesem Abkommen nicht anders vorgesehen, wird der Bereichskollektivvertrag vom 4. Juli 2002 angewandt.
(2) Dieses Abkommen deckt sowohl in dienst- als auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht die vertragsfreien Zeiträume vor dem 1. Jänner 2005 ab.
(3) Werden Abweichungen zwischen der deutschen und der italienischen Fassung dieses Abkommens festgestellt, die Auswirkungen auf die Anwendung haben können, beruft die Landesagentur für Kollektivvertragsverhandlungen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag die Vertragsparteien ein, um die Abweichung zu beheben. Der einvernehmlich geänderte Wortlaut fließt als Änderung in den Kollektivvertrag ein und wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
(4) Die Parteien vereinbaren, dass allfällige materielle Fehler, die in diesem Vertrag festgestellt werden, nach entsprechender Mitteilung an die Gewerkschaften, die diesen Vertrag unterzeichnet haben, von der Landesagentur für Kollektivvertrags- verhandlungen berichtigt werden.