(1) Das Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis, das bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Dienst steht, kann an den Wettbewerben für das entsprechende Berufsbild teilnehmen, wenn es bei seiner Aufnahme die Zugangsvoraussetzungen besaß, welche die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen vorsahen.