(1) Die Arbeitspflichten des Lehrpersonals gliedern sich in:
(2) Zu den Pflichten der Lehrpersonen als Ausdruck der verantwortungsbewussten Ausübung ihrer kulturellen und beruflichen Autonomie gehören unter anderem folgende Tätigkeiten:
(3) Unbeschadet dessen, was im Artikel 6 bestimmt wird, werden für die im Absatz 2 genannten Tätigkeiten keine Überstunden vergütet.