(1) Die Lehrtätigkeit des Personals der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung sowie der Musikschulen löst Lehr- und Lernprozesse aus, die zur Entwicklung der Jugendlichen und Erwachsenen im Einklang mit den Zielen des Bildungssystems des Landes beitragen, sowohl auf menschlicher, kultureller und bürgerlicher als auch auf beruflicher und musikalischer Ebene.
(2) Die Lehrtätigkeit gründet auf der kulturellen und beruflichen Autonomie der Lehrpersonen. Sie besteht aus individuellen und gemeinsamen Handlungen und Tätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind, die von der jeweiligen Bildungseinrichtung festgelegten Bildungsziele im Einklang mit dem Berufsbild der Lehrperson umzusetzen.