(1) Zur Förderung ihrer beruflichen Entwicklung kann Lehrerinnen und Lehrern, die einen entsprechend dokumentierten und begründeten Antrag stellen, eine bezahlte Freistellung für künstlerische Tätigkeiten gewährt werden, die mit dem jeweiligen Berufsbild in Zusammenhang stehen. Im Laufe des Schuljahres dürfen maximal zwei Tage für diese Tätigkeiten gewährt werden.