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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 221)
Verordnung über die Aufnahme in den Landesdienst

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. September 2013, Nr. 37.

Art. 12 (Prüfungskommissionen für die Wettbewerbsverfahren)   

(1) In den Wettbewerbsverfahren zur Aufnahme in den Landesdienst erfolgt die Beurteilung durch eine eigene Prüfungskommission, welche sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, die nicht nur die vom Bewerber oder von der Bewerberin wählbare Sprache beherrschen, sondern in den Prüfungsfächern als Sachverständige gelten.  Falls keine entsprechende Bescheinigung über die Sprachkenntnisse vorliegt, obliegt es dem mit der Wettbewerbsorganisation betrauten Amt zu prüfen, ob die Mitglieder die Sprache beherrschen. 20)

(2) Die Kommissionsmitglieder werden alle oder nur zum Teil unter den Bediensteten der Landesverwaltung oder anderer öffentlicher Verwaltungen ausgewählt. Die Teilnahme an Prüfungskommissionen ist für die Landesbediensteten eine Amtspflicht, von der nur bei Vorliegen schwerwiegender Hinderungsgründe abgesehen werden kann. Die Mitglieder gehören einer höheren Funktionsebene oder einer Funktionsebene an, die mindestens jener der ausgeschriebenen Stellen entspricht; ferner müssen sie in jedem Fall die für die unbefristete Aufnahme vorgesehene Probezeit bestanden haben oder eine Führungsposition bekleiden. Ein Mitglied der Prüfungskommission übernimmt den Vorsitz. In den Kommissionen müssen beide Geschlechter vertreten sein, es sei denn, dies ist nicht möglich und wird begründet. Die Kommissionsmitglieder dürfen nicht alle derselben Landesabteilung angehören. 21)

(3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muss sich nach der Stärke der drei Sprachgruppen in Südtirol richten, wie sie aus der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht. Eines der Mitglieder kann in jedem Fall der ladinischen Sprachgruppe angehören. Sollten die Stellen in Wettbewerbsverfahren ausschließlich der ladinischen Sprachgruppe vorbehalten sein, so muss eines der Mitglieder der Prüfungskommission der ladinischen Sprachgruppe angehören.

(4) Die Prüfungskommissionen, welche Lehr- und gleichgestelltes Personal auswählen, setzen sich in der Regel aus Mitgliedern mit gleicher Muttersprache zusammen, entweder der deutschen oder der italienischen, je nach der Sprache, in welcher der Unterricht erteilt wird, oder der ladinischen, für die in den ladinischen Ortschaften verfügbaren Stellen.

(5) Die Kommission ist bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit der Mitglieder. Damit die Kommission bei allfälligen, zeitweiligen Abwesenheiten oder Verhinderungen eines Mitglieds oder des Sekretärs oder der Sekretärin einsatzbereit bleibt, besteht die Möglichkeit, für jedes Mitglied ein oder mehrere Ersatzmitglieder sowie einen oder mehrere Ersatzsekretäre oder eine oder mehrere Ersatzsekretärinnen zu ernennen, und zwar mit der Maßnahme zur Ernennung der Kommission oder mit einer nachfolgenden Maßnahme.

(6) Als Sekretäre oder Sekretärinnen der Prüfungskommissionen werden, sofern vorgesehen, dazu geeignete Bedienstete eingesetzt.

(7) Wer auch mit nicht rechtskräftigem Urteil für die Straftaten laut 2. Buch 2. Titel 1. Abschnitt des Strafgesetzbuches verurteilt wurde, darf nicht – auch nicht mit Sekretariatsaufgaben – an Prüfungskommissionen für die Aufnahme oder Auswahl für öffentliche Stellen teilnehmen.

(8) Für die Abwicklung einzelner Prüfungen kann sich die Prüfungskommission von Sachverständigen aus dem jeweiligen Fachgebiet oder aus dem Bereich Personalauswahl beraten lassen.

(9) Im Bedarfsfall können für ein Wettbewerbsverfahren zwei oder mehr Prüfungskommissionen ernannt werden. In diesem Fall wird die Gleichbehandlung der Bewerber und Bewerberinnen durch gleiche Bewertungskriterien gewährleistet, welche in der Ausschreibung und bei einer gemeinsamen Sitzung der Prüfungskommissionen festgelegt werden.

(10) Für die Auszahlung von Sitzungsgeldern an Mitglieder, die nicht der Landesverwaltung angehören, gelten die Prüfungskommissionen als Gremien mit nach außen hin wirksamer Tätigkeit.

20)
Art. 12 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
21)
Art. 12 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 2 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
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