(1) Für den Zugang zum Landesdienst sind neben den in Italien erworbenen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweisen und Lehrbefähigungen auch solche geeignet, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union – oder in einem anderen gleichgestellten Staat – erworben wurden und die aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften den italienischen Nachweisen gleichgestellt sind.
(2) Bewerber und Bewerberinnen, die anerkennungspflichtige, aber noch nicht anerkannte ausländische Nachweise laut Absatz 1 besitzen, werden mit Vorbehalt zu den Aufnahmeverfahren zugelassen, sofern keine vorteilhaftere Regelung besteht. Der Antrag auf Anerkennung oder Gleichstellung des Ausbildungsnachweises ist in jedem Fall bei der zuständigen Körperschaft oder Dienststelle vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Zulassungsantrags zu stellen. Die allenfalls erforderlichen Zusatzprüfungen oder -auflagen müssen auf alle Fälle vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Zulassungsantrags bestanden bzw. erfüllt sein. Für das Lehrpersonal der Berufsschulen und der Musikschulen kann die Landesregierung besondere Modalitäten festlegen.
(3) Die in Absatz 2 angeführten Bewerber und Bewerberinnen, welche mit Vorbehalt zugelassen werden und in der Bewertungsrangordnung eine günstige Position einnehmen, werden aufgenommen, sofern sie die Anerkennung des eigenen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweises innerhalb der Frist erhalten, die vom Gemeinschaftsrecht für die Anerkennung von Nachweisen vorgesehen ist. Über diese Frist hinaus und bis zur Anerkennung des Nachweises, kann ihre günstigere Position in der Bewertungsrangordnung die Aufnahme anderer Bewerber oder Bewerberinnen nicht behindern. In Erwartung der Anerkennung des Nachweises wird die Aufnahmemöglichkeit für zehn Monate ab Genehmigung der Bewertungsrangordnung aufrechterhalten. Bei Ablauf dieser Frist wird die Stelle endgültig zugewiesen und der Bewerber oder die Bewerberin, dessen bzw. deren Nachweis nicht anerkannt wurde, verliert das Recht auf Aufnahme.
(4) Für die Teilnahme an Aufnahmeverfahren werden die Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweise, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union – oder in einem anderen gleichgestellten Staat – erworben werden und den Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige Berufsbild entsprechen, vom Direktor oder von der Direktorin der für den Fachbereich zuständigen Landesabteilung oder, ersatzweise, vom Direktor oder von der Direktorin der Landesabteilung Personal für entsprechend erklärt. Dadurch wird die vorbehaltslose Teilnahme an Wettbewerben oder die Eintragung in Rangordnungen möglich, über welche die Stellen der Landesverwaltung besetzt werden. Die Entsprechung wird nach eingehender Prüfung der besagten Nachweise sowie der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausgesprochen und bescheinigt. Die Bescheinigung über die Entsprechung kann verweigert werden, wenn die Ausbildungszeit zur Erlangung der ausländischen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweise kürzer ist als von den jeweiligen Zugangsvoraussetzungen vorgesehen oder wenn zwischen den von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten und den von den Zugangsvoraussetzungen des jeweiligen Berufsbildes verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten grundlegende Unterschiede bestehen.
(5) Die Sonderregelung des Staates, welche für die Berufsausübung die Eintragung in ein eigenes Verzeichnis nach Erlangung der entsprechenden Berufsbefähigung vorsieht, wird durch Absatz 4 nicht berührt.
(6) Für den Zugang zum Berufsbild der Musiklehrpersonen sind auf jeden Fall in der Europäischen Union erworbene Ausbildungs- oder berufsbezogene Nachweise oder Lehrbefähigungen gültig, die auf der Grundlage einer begründeten Entscheidung der Verwaltung auch im Rahmen der Eintragung in die Rangordnung oder der Ausschreibung des Wettbewerbs für geeignet befunden wurden.
(7) Im Hinblick auf die Gültigkeit der Ausbildungsnachweise für den Zugang zu Berufsbildern des Landes berücksichtigt die Verwaltung ausländische Nachweise, die von den zuständigen Ministerialbehörden für die Eintragung in Berufsverzeichnisse oder für die Berufsausübung im Staatsgebiet anerkannt wurden.