In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 221)
Verordnung über die Aufnahme in den Landesdienst

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. September 2013, Nr. 37.

Art. 9 (Ausländische Ausbildungsnachweise)  delibera sentenza

(1) Für den Zugang zum Landesdienst sind neben den in Italien erworbenen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweisen und Lehrbefähigungen auch solche geeignet, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union – oder in einem anderen gleichgestellten Staat – erworben wurden und die aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften den italienischen Nachweisen gleichgestellt sind.

(2) Bewerber und Bewerberinnen, die anerkennungspflichtige, aber noch nicht anerkannte ausländische Nachweise laut Absatz 1 besitzen, werden mit Vorbehalt zu den Aufnahmeverfahren zugelassen, sofern keine vorteilhaftere Regelung besteht. Der Antrag auf Anerkennung oder Gleichstellung des Ausbildungsnachweises ist in jedem Fall bei der zuständigen Körperschaft oder Dienststelle vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Zulassungsantrags zu stellen. Die allenfalls erforderlichen Zusatzprüfungen oder -auflagen müssen auf alle Fälle vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Zulassungsantrags bestanden bzw. erfüllt sein. Für das Lehrpersonal der Berufsschulen und der Musikschulen kann die Landesregierung besondere Modalitäten festlegen.

(3) Die in Absatz 2 angeführten Bewerber und Bewerberinnen, welche mit Vorbehalt zugelassen werden und in der Bewertungsrangordnung eine günstige Position einnehmen, werden aufgenommen, sofern sie die Anerkennung des eigenen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweises innerhalb der Frist erhalten, die vom Gemeinschaftsrecht für die Anerkennung von Nachweisen vorgesehen ist. Über diese Frist hinaus und bis zur Anerkennung des Nachweises, kann ihre günstigere Position in der Bewertungsrangordnung die Aufnahme anderer Bewerber oder Bewerberinnen nicht behindern. In Erwartung der Anerkennung des Nachweises wird die Aufnahmemöglichkeit für zehn Monate ab Genehmigung der Bewertungsrangordnung aufrechterhalten. Bei Ablauf dieser Frist wird die Stelle endgültig zugewiesen und der Bewerber oder die Bewerberin, dessen bzw. deren Nachweis nicht anerkannt wurde, verliert das Recht auf Aufnahme.

(4) Für die Teilnahme an Aufnahmeverfahren werden die Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweise, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union – oder in einem anderen gleichgestellten Staat – erworben werden und den Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige Berufsbild entsprechen, vom Direktor oder von der Direktorin der für den Fachbereich zuständigen Landesabteilung oder, ersatzweise, vom Direktor oder von der Direktorin der Landesabteilung Personal für entsprechend erklärt. Dadurch wird die vorbehaltslose Teilnahme an Wettbewerben oder die Eintragung in Rangordnungen möglich, über welche die Stellen der Landesverwaltung besetzt werden. Die Entsprechung wird nach eingehender Prüfung der besagten Nachweise sowie der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausgesprochen und bescheinigt. Die Bescheinigung über die Entsprechung kann verweigert werden, wenn die Ausbildungszeit zur Erlangung der ausländischen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweise kürzer ist als von den jeweiligen Zugangsvoraussetzungen vorgesehen oder wenn zwischen den von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten und den von den Zugangsvoraussetzungen des jeweiligen Berufsbildes verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten grundlegende Unterschiede bestehen.

(5) Die Sonderregelung des Staates, welche für die Berufsausübung die Eintragung in ein eigenes Verzeichnis nach Erlangung der entsprechenden Berufsbefähigung vorsieht, wird durch Absatz 4 nicht berührt.

(6) Für den Zugang zum Berufsbild der Musiklehrpersonen sind auf jeden Fall in der Europäischen Union erworbene Ausbildungs- oder berufsbezogene Nachweise oder Lehrbefähigungen gültig, die auf der Grundlage einer begründeten Entscheidung der Verwaltung auch im Rahmen der Eintragung in die Rangordnung oder der Ausschreibung des Wettbewerbs für geeignet befunden wurden.

(7) Im Hinblick auf die Gültigkeit der Ausbildungsnachweise für den Zugang zu Berufsbildern des Landes berücksichtigt die Verwaltung ausländische Nachweise, die von den zuständigen Ministerialbehörden für die Eintragung in Berufsverzeichnisse oder für die Berufsausübung im Staatsgebiet anerkannt wurden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 421 del 10.12.2005 - Impiegato comunale e provinciale - concorsi per titoli ed esami - attività discrezionale della commissione giudicatrice - svolgimento prova scritta: uso della lingua diversa da quella prescelta - irregolarità formale nella verbalizzazione della graduatoria
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 429 del 01.10.2003 - Concorsi pubblici - valutazione di diploma di laurea austriaco - commissione esaminatrice - organi amministrativi: impossibilità di modifica della graduatoria -
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 286 del 15.11.2001 - Atto impugnabile - atto presupposto ed atti conseguenziali - concorsi nel pubblico impiego - individuazione dei profili professionali - limitazione dei requisiti di accesso
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 166 del 28.06.1996 - Insegnamento della seconda lingua nelle scuole professionali - titoli di studio
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActiona) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 7. März 1980, Nr. 8
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionDurchführung der öffentlichen Wettbewerbe
ActionActionArt. 3 (Inhalt der Wettbewerbsausschreibung)
ActionActionArt. 4 (Anzahl und Art der Prüfungen)
ActionActionArt. 5 (Prüfungsmodalitäten)
ActionActionArt. 6 (Ausbildungswettbewerb)   
ActionActionArt. 6/bis  (Wettbewerb mit Bewertung einer Arbeitsperiode)
ActionActionArt. 7 (Vorauswahl)
ActionActionArt. 8 (Behördenübergreifender Wettbewerb)
ActionActionArt. 9 (Ausländische Ausbildungsnachweise)
ActionActionArt. 10 (Verschiedene Bestimmungen über Wettbewerbsverfahren)  
ActionActionArt. 11 (Wiedereinstieg in den Beruf)
ActionActionArt. 12 (Prüfungskommissionen für die Wettbewerbsverfahren)   
ActionActionAufnahme über das Auswahlverfahren
ActionActionBewertungskriterien
ActionActionOrganisatorische Bestimmungen über Aufnahmeverfahren
ActionActionBefristetes Arbeitsverhältnis oder befristete Mitarbeit
ActionActionSonderbestimmungen für Lehr- und gleichgestelltes Personal
ActionActionVerschiedene Bestimmungen über die Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ActionActionBestimmungen über Abordnung und Abstellung von Personal
ActionActionÜbergangsbestimmungen und Aufhebung von Rechtsvorschriften
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. März 2017, Nr. 10
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. März 2017, Nr. 11
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 2018, Nr. 37
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis