(1) Die Landesverwaltung kann, auf Verlangen der in Südtirol tätigen öffentlichen Körperschaften, bei gleichen Zugangsvoraussetzungen einen behördenübergreifenden Wettbewerb oder Ausbildungswettbewerb ausschreiben, mit dem Ziel, die in den Stellenplänen der verschiedenen Verwaltungen freien Stellen zu besetzen.
(2) Die Maßnahme, mit welcher der behördenübergreifende Wettbewerb ausgeschrieben wird, legt die Anzahl der Stellen fest, die je Stellenplan ausgeschrieben werden.
(3) 14)
(4) Im Einvernehmen mit den Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags ist die Landesverwaltung befugt, deren Wettbewerbsrangordnungen zu nutzen und umgekehrt.