(1) 30)
(2) 31)
(3) Sieht ein Verfahren die Übergabe von Unterlagen vor, so muss die Erklärung darüber, dass diese zum Endtermin für die Antragstellung ordnungsgemäß vorliegen, bereits im elektronischen Antrag enthalten sein; die Unterlagen selbst können nach Antragstellung, spätestens aber am ersten Prüfungstag übergeben werden. Die entsprechenden Modalitäten sind in den Ausschreibungen oder in den detaillierten Vorschriften über die Aufnahmekriterien festgelegt.
(4) 32)
(5) 33)
(6) Die Verwaltung kann in den Ausschreibungen festlegen, dass die Prüfungseinladungen, die Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse, mögliche Verschiebungen oder die Aufnahmeverfahren betreffenden Mitteilungen über die Internetseite des Landes oder über das Amtsblatt der Region erfolgen. Diese Art der Kommunikation gilt dann in vollem Umfang für die an den genannten Verfahren teilnehmenden Personen.
(7) Die Landesregierung legt weitere Modalitäten für Stellenangebote bei Dringlichkeit fest.