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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 221)
Verordnung über die Aufnahme in den Landesdienst

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. September 2013, Nr. 37.

Art. 2 (Aufnahme in den Landesdienst)     delibera sentenza

(1) Wer in den Landesdienst aufgenommen wird, muss folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:

  1. Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft oder einer Staatsbürgerschaft, die der italienischen gleichgestellt ist,
  2. Vollendung des 18. Lebensjahrs,
  3. körperliche und geistige Eignung zur ständigen und uneingeschränkten Ausübung der Aufgaben,
  4. Besitz des erforderlichen Ausbildungs- oder berufsbezogenen Nachweises,
  5. Besitz der für das entsprechende Berufsbild vorgesehenen Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache. Wer sich zur ladinischen Sprachgruppe zugehörig erklärt hat, muss zusätzlich die Bescheinigung über die Kenntnis der ladinischen Sprache besitzen, unbeschadet der für das Lehr- und gleichgestellte Personal sowie für das pädagogische Personal der Kindergärten geltenden Bestimmungen,
  6. Erklärung über die Sprachgruppenzugehörigkeit oder -angliederung gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, mit Ausnahme, in der Regel, der Bewerber und Bewerberinnen, welche den Lehrberuf oder gleichgestellte Berufe anstreben,
  7. um in den Landesforstkorps aufgenommen zu werden: bereit sein, Waffen zu tragen und zu benutzen.

(2) In den einzelnen Wettbewerbsausschreibungen und in den Kriterien für die befristete Aufnahme werden die allfälligen Stellen, Funktionen und Aufgaben angegeben, für die der Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft unerlässlich ist.

(3) Für Berufsbilder, welche eine besondere physische oder psychische Eignung oder eine spezielle Ausbildung erfordern, kann das Höchstalter auf maximal 50 Jahre festgelegt werden, sofern nicht eine andere geeignete Form der Überprüfung vorgesehen ist. 4)

(4) Für die Aufnahme von Personal des Landesforstkorps und der Berufsfeuerwehr können dieselben Voraussetzungen festgelegt werden, die für das Personal des staatlichen Forstkorps und der staatlichen Berufsfeuerwehr gelten.

(5) Eine Aufnahme in den Landesdienst oder bei vom Land abhängigen Körperschaften ist in folgenden Fällen nicht zulässig:

  1. Ausschluss vom aktiven Wahlrecht oder vom Genuss der politischen Rechte,
  2. Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus Disziplinargründen oder bei unentschuldbarer ungenügender Leistung sowie bei negativer Bewertung der Probezeit,
  3. Verlust der Stelle bei einer öffentlichen Verwaltung wegen Vorlage gefälschter oder mit nicht behebbaren Mängeln behafteter Bescheinigungen, wegen Abgabe unwahrer Erklärungen oder aus anderen von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen,
  4. strafrechtliche Verurteilung, die – nach dem Ermessen der Landesverwaltung – mit einer Aufnahme in den Landesdienst unvereinbar ist oder eine solche Aufnahme unangebracht erscheinen lässt,
  5. Verbot der Bekleidung öffentlicher Ämter, beschränkt auf die im rechtskräftigen Urteil vorgesehene Zeit.

(6) In den Fällen laut Absatz 5 Buchstaben b), c) und d) kann vom Aufnahmeverbot abgesehen werden, wobei eine Einschränkung nur für bestimmte Berufsbilder oder Zeiträume bzw. andere Modalitäten ausdrücklich vorgesehen werden können. Allfällige Disziplinarverfahren werden auch nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags und bei Rücktritt des betroffenen Personals vom Arbeitsvertrag fortgesetzt und abgeschlossen.

(7) Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Aufnahme in den Landesdienst oder die Einreihung in die Rangordnungen oder bei Landeswettbewerben für die Aufnahme nur dann möglich, wenn der Bewerber oder die Bewerberin durch eine Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde bestätigt, dass er/sie das Anrecht auf Versetzung in den Ruhestand gemäß Artikel 41 noch nicht erlangt hat. 5)

(8) Vorbehaltlich der Pflicht zur Teilnahme an einem öffentlichen Wettbewerb können die Funktionsebenen und Berufsbilder der bestehenden Planstellen, auch wenn besetzt, im Einklang mit dem Performance-Plan und dem damit zusammenhängenden Dreijahresplan des Personalbedarfs abgeändert werden. 6)

massimeBeschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1129 - Befristete und unbefristete Aufnahme von Musikschullehrer/Innen an den Musikschulen des Landes – Abänderung der Regelung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 360 del 25.09.2006 - Concorsi pubblici - riserva di posti ex art. 16 L. 12 marzo 1999 n. 68 - stato di disoccupazione dei disabili presupposto necessario - improcedibilità di ricorso giurisdizionale per carenza di interesse - verifica inutilità della sentenza
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 316 vom 05.05.2005 - Bedienstete des Landes und der Gemeinde - Wettbewerb - Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber diskriminierendem nationalen Recht
4)
Art. 2 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
5)
Art. 2 Absatz 7 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
6)
Art. 2 Absatz 8 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 14. Dezember 2018, Nr. 37.
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