1. Die Überprüfung der Einhaltung der agronomischen Grundsätze und der Vorschriften über die Fruchtfolge im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstaben b) und g) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 obliegt der beauftragten Kontrollstelle im Rahmen des jährlichen Betriebsbesuches.