1. In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden die Normen für die Kennzeichnung und die Kontrolle von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen nach Erlass der vorliegenden Richtlinien festgelegt.