1. Für die auf Staatsebene zugelassenen Kontrollstellen gelten die Bestimmungen des Ministerialdekretes vom 27. November 2009, Nr. 18354, über die Kennzeichnung von ökologisch/biologisch erzeugten landwirtschaftlichen Produkten im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
2. Für die Kontrollstellen, die von der Landesregierung für die Kontrolltätigkeit in der Provinz Bozen zugelassen sind, gelten folgende Bestimmungen zur Kennzeichnung: Die Codenummer, welche der Kontrollstelle von der zuständigen Kontrollbehörde zugewiesen worden ist, muss auf dem Etikett aufscheinen; sie beginnt mit den Buchstaben IT, gefolgt von der Bezeichnung BIO und einer dreistelligen Zahlenkombination, und endet mit den Buchstaben BZ. Der Codenummer muss der Text “Organismo di Controllo autorizzato“ vorangestellt werden, wobei zusätzlich auch die deutschsprachige Übersetzung „Zugelassene Kontrollstelle“ verwendet werden kann.
3. Vorbehaltlich der geltenden Richtlinien in Bezug auf die Kennzeichnung von Lebensmitteln müssen bei ökologisch/biologisch erzeugten vorverpackten Lebensmitteln der Name oder die Firmenbezeichnung des Unternehmens, welches die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung, zu der auch die Etikettierung zählt, vorgenommen hat, und die von der Kontrollstelle zugewiesene Kennnummer aufscheinen. Der Kennnummer des Unternehmens muss der Text „operatore controllato n.“ vorangestellt werden, wobei zusätzlich auch die deutschsprachige Übersetzung „Kontrolliertes Unternehmen Nr.“ verwendet werden kann.
BEISPIEL:
Organismo di controllo autorizzato
Zugelassene Kontrollstelle
IT BIO XXX BZ
Operatore controllato n.
Kontrolliertes Unternehmen Nr.
XXXX