1. Der Landesrat oder die Landesrätin für Landwirtschaft legt die Kriterien und Modalitäten fest, mit denen überprüft wird, ob ökologisch/biologisch vegetatives Vermehrungsmaterial im Sinne des Artikels 45 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 verfügbar ist.
2. Im Sinne des Artikels 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 hat der Minister für Landwirtschaft und Forstwesen mit dem Ministerialdekret vom 27. November 2009, Nr. 18354, die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut und nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzkartoffeln der ENSE (Ente Nazionale Sementi Eletti) delegiert.
3. Mischungen von Saatgut mit nichtökologischen/nichtbiologischen Anteilen aus einem anderen Mitgliedsstaat können verwendet werden, falls eine entsprechende Genehmigung zur Verwendung seitens der zuständigen Behörde vorliegt.