1. Die Eingriffe gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind nach Genehmigung durch den zuständigen Amtstierarzt oder die zuständige Amtstierärztin erlaubt. Diese Eingriffe müssen auf jeden Fall nach den Modalitäten durchgeführt werden, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. März 2001, Nr. 146, vorgesehen und unter dem Titel “Verstümmelung und andere Praktiken“ des Anhangs zum zitierten Artikel angeführt sind, sowie nach den in den geltenden Rechtsvorschriften über Tierschutz vorgesehenen Modalitäten.
2. Die Enthornung von Rindern in den ersten 3 Lebenswochen unter Beaufsichtigung eines Tierarztes oder einer Tierärztin ist ohne Genehmigung durch den zuständigen Amtstierarzt oder die zuständige Amtstierärztin zulässig.