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k) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 111)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Handwerk, Industrie, Verwaltungsverfahren, Wirtschaftsförderung, Transportwesen, Handel, Berufsbildung, Gastgewerbe, Skigebiete, Berg- und Skiführer, Skischulen und Skilehrer, Schutzhütten, Vermögensverwaltung und öffentlicher Personennahverkehr sowie Förderung für emissionsarme Fahrzeuge und Rundfunkförderung

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 6. August 2013, Nr. 32.

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, „Handwerksordnung“)

(1) Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„a) KFZ-Mechatroniker/ KFZ-Mechatronikerin,“

(2) Nach Artikel 25 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Für die Ausübung der Tätigkeit laut Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c) gilt als berufliche Voraussetzung auch das Abschlussdiplom eines Ausbildungslehrgangs für dieselbe Tätigkeit mit nachfolgender praktischer Berufserfahrung. Inhalte und Dauer des Lehrgangs und das Ausmaß der Berufserfahrung werden von der Landesregierung festgelegt.“

(3) Artikel 27 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 27 (Geltungsbereich)

1. Die Bestimmungen dieses Abschnittes werden auf folgende Anlagen für Gebäude, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung, angewandt:

  1. Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung, Leitung, Verteilung und Nutzung von elektrischer Energie, Blitzschutzanlagen und Anlagen zur Automatisierung von Türen, Toren und Absperrungen,
  2. Radio-TV-Anlagen, Antennen und elektronische Anlagen im Allgemeinen,
  3. Heiz-, Klima- und Kühlanlagen jeder Art, einschließlich der Entlüftungs- und Abzugsanlagen für Verbrennungsgase und Schwaden, Be- und Entlüftungsanlagen der Räume sowie Öfen und Kamine,
  4. Wasserleitungen und Abflussanlagen sowie sanitäre Anlagen jeder Art,
  5. Anlagen zur Verteilung und Verwertung von Gas jeder Art, einschließlich der Entlüftungs- und Abzugsanlagen für Verbrennungsgase sowie Be- und Entlüftungsanlagen der Räume,
  6. Hebevorrichtungen für Personen und Sachen wie Aufzüge, Lastenaufzüge, Rolltreppen und ähnliche Einrichtungen,
  7. Brandschutzanlagen.

2. Ist die Anlage an Verteilernetze angeschlossen, finden die Bestimmungen dieses Abschnitts ab der Verteilungsstelle Anwendung.“

(4) Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„1. Das Installationsgewerbe umfasst folgende Berufe:

  1. Elektrotechniker/Elektrotechnikerin,
  2. Elektromechaniker/Elektromechanikerin,
  3. Anlagenelektroniker/Anlagenelektronikerin,
  4. Kommunikationstechniker/Kommunikationstechnikerin,
  5. Installateur von Heizungs- und sanitären Anlagen/Installateurin von Heizungs- und sanitären Anlagen,
  6. Feuerungstechniker/Feuerungstechnikerin,
  7. Kälte- und Klimatechniker/Kälte- und Klimatechnikerin,
  8. Aufzugstechniker/Aufzugstechnikerin,
  9. Installateur von Blitzschutzanlagen/Installateurin von Blitzschutzanlagen,
  10. Hafner/Hafnerin,
  11. Kaminkehrer/Kaminkehrerin,
  12. Kaminsanierer/Kaminsaniererin,
  13. andere ähnliche Tätigkeiten, die die Installation, den Um- und Ausbau sowie die Wartung der Anlagen laut Artikel 27 zum Gegenstand haben.“

(5) Nach Artikel 29 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Für die Ausübung des Berufes des Kaminkehrers bzw. der Kaminkehrerin muss neben einer der beruflichen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 auch der Besitz des Diploms des Feuerungskontrolleurs bzw. der Feuerungskontrolleurin nachgewiesen werden.“

(6) Nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„h) Nageldesigner/Nageldesignerin."

(7) Die Überschrift von Artikel 32 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 32 (Schönheitspfleger/Schönheitspfle-gerin, Kosmetiker/ Kosmetikerin, Friseu /Friseu-rin, Nageldesigner/Nageldesignerin)"

(8) Nach Artikel 32 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Für die Tätigkeit laut Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe h) muss der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften – bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der beruflichen Voraussetzungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) oder eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:

  1. Abschlussdiplom eines Ausbildungslehrgangs als Nageldesigner/Nageldesignerin mit nachfolgender praktischer Berufserfahrung. Inhalte und Dauer des Lehrgangs und das Ausmaß der Berufserfahrung werden von der Landesregierung festgelegt,
  2. mindestens ein Jahr Berufserfahrung im Bereich Schönheitspflege, Kosmetik oder Nageldesign als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber."

(9) Artikel 32 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Der ausschließliche Betrieb einer Sauna oder eines Solariums gehört nicht zu den handwerklichen Tätigkeiten eines Schönheitspflegers bzw. einer Schönheitspflegerin. Der Betrieb eines Solariums unterliegt den Bestimmungen des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 2010, Nr. 41. Für den Betrieb einer Sauna sind keine beruflichen Voraussetzungen erforderlich.“

(10) Nach Artikel 38 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Für die Ausübung der Tätigkeit laut Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe f) gilt als berufliche Voraussetzung auch das Abschlussdiplom eines Ausbildungslehrgangs als Speiseeishersteller bzw. Speiseeisherstellerin mit nachfolgender praktischer Berufserfahrung. Inhalte und Dauer des Lehrgangs und das Ausmaß der Berufserfahrung werden von der Landesregierung festgelegt.“

(11) Im deutschen Wortlaut von Artikel 39 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, wird das Wort „Frischbrot“ durch die Wörter „frischem Brot” ersetzt.

(12) Artikel 41 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„4. Die Wahl eines anderen befähigten Kaminkehrunternehmens muss vom Gebäudeeigentümer, Mieter oder Hausverwalter sowohl dem bisherigen Kaminkehrunternehmen als auch der Gemeindeverwaltung mitgeteilt werden.“

(13) Artikel 42 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„6. Handwerksunternehmen, die für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit im Handelsregister einer anderen Region Italiens oder in der Provinz Trient eingetragen sind und beabsichtigen, sich mit derselben Tätigkeit in Südtirol niederzulassen, werden aufgrund ihrer bisherigen Eintragung im Handelsregister der Herkunftsregion oder -provinz in das Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen. Dasselbe gilt für die von der zuständigen Behörde einer anderen Region Italiens ausgestellten Befähigungen zur selbständigen Ausübung der Tätigkeit.“

(14) Nach Artikel 42 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, werden folgende Absätze 8, 9, 10 und 11 hinzugefügt:

„8. Der Abschluss der Meisterausbildung gemäß 1. Titel 4. Abschnitt befähigt im Handelsregister eingetragene Schlosser und Schmiede zur Ausübung der Funktionen des technischen Produktionsleiters sowie des Schweißkoordinators gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. November 1971, Nr. 1086, und des Gesetzes vom 2. Februar 1974, Nr. 64, übernommen im Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Juni 2001, Nr. 380, und gemäß Artikel 5 des Gesetzesdekretes vom 28. Mai 2004, Nr. 136, umgewandelt in Gesetz mit Gesetz vom 27. Juli 2004, Nr. 186.

9. Sind im Unionsrecht oder in staatlichen Bestimmungen für die Ausübung bestimmter Berufe oder für die Verwendung von bestimmten Rohstoffen oder Materialien besondere Voraussetzungen oder Anforderungen vorgesehen, können diese Bestimmungen mit Beschluss der Landesregierung, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, umgesetzt werden.

10. Der Abschluss der Meisterausbildung gemäß 1. Titel 4. Abschnitt befähigt im Handelsregister eingetragene Handwerksmeister die Funktion des technischen Direktors gemäß den Artikeln 87 und 248 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 5. Oktober 2010, Nr. 207, auszuüben.

11. Personen im Besitz des Meisterbriefes gemäß 1. Titel 4. Abschnitt in den Berufen des Bau- und Installationsgewerbes, die mit Beschluss der Landesregierung festzulegen sind, sind befähigt, die in der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, vorgesehenen Zertifizierungen zur Gesamtenergieeffizienz bei Gebäuden zu erstellen."

(15) Nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„e) wer gegen die Bestimmungen des 2. Titel 2. Abschnitt des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, verstößt.“

(16) Nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„g) wer die Tätigkeiten laut dem 2. Titel ambulant ausübt oder nicht über die vom Gesetz vorgeschriebenen Räumlichkeiten verfügt.“

(17) Der Vorspann von Artikel 43 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„3. Mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 2.500 Euro bis 15.000 Euro werden bestraft,“

(18) Nach Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„d) Unternehmen, die die Anwesenheit der technisch verantwortlichen Person nicht gewährleisten.“

(19) Artikel 45 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„6. Den Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Beruf laut dem 2. Titel ausüben und im Handelsregister eingetragen sind, werden die entsprechenden beruflichen Voraussetzungen anerkannt.“

(20) Nach Artikel 45 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, werden folgende Absätze 15 und 16 hinzugefügt:

„15. Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Handelsregister mit der Tätigkeit "Kfz-Techniker" eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit "Kfz-Mechatroniker/KFZ-Mechatronikerin" eingetragen.

16. Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Handelsregister mit der Tätigkeit „Anbringer/Anbringerin von künstlichen Fingernägeln" eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit „Nageldesigner/Nageldesignerin" eingetragen.“

(21) Artikel 32 Absätze 5 und 6, Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 45 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, sind aufgehoben.

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, „Bestimmungen über Steinbrüche, Gruben und Torfstiche“)

(1) Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Das Ansuchen um Genehmigung zum Abbau eines Steinbruches, einer Grube oder eines Torfstiches kann vom Grundstückseigentümer, dem Fruchtnießer, dem Erbpächter, deren Rechtsnachfolgern sowie einem vom Grundstückseigentümer ermächtigten Dritten beim für den Bergbau zuständigen Landesamt eingereicht werden; dem Ansuchen sind die Unterlagen beizulegen, die mit Dekret des für den Bergbau zuständigen Landesrates festgelegt werden. Im einzureichenden Projekt müssen bereits bestehende Infrastrukturen eingetragen und der notwendige Sicherheitsabstand zur Abbaugrenze vorgesehen werden. Im Zuge der Bearbeitung des Ansuchens wird der Betreiber der betroffenen Infrastruktur vom Vorhaben benachrichtigt.“

(2) Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Der Inhaber der Genehmigung hat der Gemeinde, auf deren Gebiet der Abbau stattfindet, jährlich eine Abbaugebühr als Entschädigung für die durch den Abbau verursachten Belastungen zu zahlen. Die Höhe der Gebühr wird nach Maßgabe der Art und der Qualität des abgebauten Materials mit Dekret des zuständigen Landesrates im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festgelegt. Die von den Gemeinden eingenommene Abbaugebühr muss im Gemeindehaushalt vorwiegend für Umweltausgleichsmaßnahmen verwendet werden.“

(3) Artikel 13 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 13 (Koordinierung mit Planungsinstrumenten)

1. Der Landesplan für Steinbrüche, Gruben und Torfstiche dient als Planungs- und Programmierungsinstrument. Die Ansuchen um Genehmigung zum Abbau von Flächen, die im Landesplan vorgesehen sind, werden vorrangig behandelt. Die im Landesplan festgelegten Abbauflächen werden in den Bauleitplänen der Gemeinden angemerkt, indem der geltenden Flächenwidmung die Zweckbestimmung „Abbaufläche“ überlagert wird.”

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 18, „Maßnahmen zur Entwicklung der Schürftätigkeit und für eine bessere Nutzung von Porphyr, Marmor, Ziersteinen und der Thermal- und Mineralquellen“)

(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 18, erhält folgende Fassung: „Maßnahmen für die Entwicklung der Schürftätigkeit und für eine bessere Nutzung von mineralischen Rohstoffen und von Thermal- und Mineralquellen“.

(2) Der Vorspann von Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 18, erhält folgende Fassung:

„1. Um die Erforschung und bessere Nutzung der mineralischen Rohstoffe sowie der Thermal- und Mineralquellen unter Beachtung des Umweltschutzes zu fördern und zu erleichtern, können folgende Vorhaben verwirklicht werden:“

(3) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 18, erhält folgende Fassung:

„Art. 7

1. Für die Erreichung der Zielsetzungen laut Artikel 1 Absatz 1 und für die Erstellung eines systematischen Programms zur Erforschung bestehender Vorkommen kann die Landesverwaltung auch die Ausgaben für die Durchführung und Veröffentlichung von Studien, Erhebungen, EU-Projekten und -programmen, Tagungen, technischen Versuchen, Analysen, Absatzförderungen und Werbungen, Teilnahmen an Messen und Ausstellungen übernehmen. Dazu kann sie bei Bedarf die Mitwirkung und Mitarbeit von Körperschaften, Gesellschaften, Forschungs- oder Versuchsanstalten und von Fachleuten, die auf diesem Gebiet tätig sind, in Anspruch nehmen.“

(4) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) und die Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 2, 3, 4 und 5 des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 18, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 10. November 1978, Nr. 67, „Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen“)

(1) Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Landesgesetzes vom 10. November 1978, Nr. 67, erhält folgende Fassung:

„a) Erkundung: 0,50 Euro für alle Rohstoffe,

b) Schürfen: 1,00 Euro für alle Rohstoffe,

c) Abbauermächtigung: 10,00 Euro für alle Rohstoffe.“

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen“)

(1) Artikel 5 Absatz 7/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„7/bis. Wird bei den Kontrollen festgestellt, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen, wird der Erklärer, welcher die Handlung absichtlich begangen hat, bis zu drei Jahre von Wettbewerbs- oder Beauftragungsverfahren ausgeschlossen, wobei die Bestimmungen des Artikels 2/bis unberührt bleiben. Der Ausschluss bezieht sich auf Wettbewerbs- oder Beauftragungsverfahren, die sich innerhalb jener Verwaltung abwickeln, die aufgrund der nicht wahrheitsgetreuen Erklärung einen Schaden erlitten hat.“

(2) Die Bestimmung laut Absatz 1 gilt auch, soweit günstiger, für Handlungen oder Unterlassungen, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden.

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“)

(1) Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„a) die Förderung des Jung- und Frauenunternehmertums, der Gründung neuer Unternehmen sowie der Nahversorgung,“

(2) Artikel 15 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„Art. 15 (Beihilfen)

1. Für Vorhaben im Sinne dieses Abschnittes kann das Land Beihilfen unter Beachtung des Unionsrechtes gewähren.“

(3) Nach Artikel 20/quinquies des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, wird folgender Artikel hinzugefügt:

„Art. 20/sexies (Informations- und Beratungsdienst über die von der Europäischen Union direkt verwalteten Fonds und Unterstützung der Projektarbeit)

1. Die Landesregierung ist ermächtigt, Ausgaben zu tätigen, die mit der Errichtung und Führung eines Informations- und Beratungsdienstes für die kleinen und mittleren Unternehmen zusammenhängen, und zwar auch auf der Grundlage einer eigenen Vereinbarung mit der Europäischen Kommission.

2. Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, die Realisierung von Projekten im Bereich der von der Europäischen Union direkt verwalteten Förderungen finanziell zu unterstützen.“

(4) Im Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, werden die Worte “darf nicht mehr als 34 Prozent betragen“ durch die Worte „erfolgt gemäß den einschlägigen EU-Vorgaben“ ersetzt.

(5) Im Artikel 18 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, werden die Worte „in der Höhe von maximal 34 Prozent“ durch die Worte „gemäß den einschlägigen EU-Vorgaben“ ersetzt.

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, „Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse“)

(1) Nach Artikel 15 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, wird folgender Artikel hinzugefügt:

„Art. 15/bis (Dienstleistungsverträge für Dorflifte und Seilbahnanlagen in Kleinstskigebieten)

1. Die Gemeinden können Dienstleistungsverträge mit den Inhabern von Konzessionen für Dorflifte und Seilbahnanlagen in Kleinstskigebieten abschließen. Es handelt sich hierbei um einen Dienst im öffentlichen Interesse der Gemeinde, da der einheimischen Bevölkerung dadurch die Möglichkeit der Erlernung und Ausübung des Skisportes geboten wird. Mit Durchführungsverordnung werden ein Verzeichnis der Dorflifte und Seilbahnanlagen in den Kleinstskigebieten der jeweiligen Gemeinden erstellt und die Mindestanforderungen für den Abschluss derartiger Dienstleistungsverträge festgelegt.“

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 4. März 1996, Nr. 6, „Förderungsmaßnahmen zum Bau und zur Modernisierung von Seilbahnanlagen")

(1) Nach Artikel 1 des Landesgesetzes vom 4. März 1996, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 1/bis

1. Im Falle von Naturkatastrophen können bei klar nachgewiesenem Bedarf Beihilfen zur Beseitigung der entstandenen Schäden und der davon abhängigen Mehrkosten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 107 des EU-Vertrages gewährt werden, auch durch Bereitstellung zinsbegünstigter Darlehen aus dem Rotationsfonds gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9."

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, „Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens‚Qualität mit Herkunftsangabe’“)

(1) Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„e) prüft die Muster für die Zeichennutzungsverträge, die von der zuständigen Landesabteilung vorbereitet werden.“

(2) Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, erhalten folgende Fassung:

„1. Für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugniskategorie, für das beziehungsweise die das Qualitätszeichen „Qualität mit Herkunftsangabe“ genutzt werden darf oder das beziehungsweise die gemäß Artikel 2 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, setzt die zuständige Landesabteilung eine Fachkommission ein, deren Amtsdauer fünf Jahre beträgt.

2. Die Fachkommissionen setzen sich aus höchstens neun Mitgliedern zusammen, wobei die Vertreter/Vertreterinnen der Erzeuger/Erzeugerinnen beziehungsweise der Qualitätszeichennutzer/Qualitätszeichennutzerinnen die Mehrheit bilden. Die übrigen Mitglieder vertreten die Erzeugervereinigungen, die Interessensgruppen der entsprechenden Erzeugniskategorie sowie die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer.

3. An den Sitzungen der Fachkommissionen kann auch ein Vertreter/eine Vertreterin der zuständigen Landesabteilung mit beratender Stimme teilnehmen.“

(3) Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„e) legen innerhalb des von der zuständigen Landesabteilung für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugniskategorie festgelegten Rahmens fest, auf welche Weise und in welchem Ausmaß sich die Zeichennutzer/Zeichennutzerinnen unter Beachtung des Unionsrechts an den jährlichen Kosten der erzeugnisbezogenen Werbung beteiligen müssen.“

(4) Artikel 9 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„4. Das Pflichtenheft berücksichtigt insbesondere auch die Qualitätskriterien zum Produktionsverfahren und zum Anbau sowie das Unionsrecht und die staatlichen Bestimmungen im Bereich Tierschutz.“

(5) Am Ende von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, wird folgender Satz hinzugefügt: „In besonders begründeten Fällen kann auch nach dem siebten Jahr eine Beihilfe von bis zu 40 Prozent gewährt werden."

(6) Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, ist aufgehoben.

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung")

(1) In Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, wird am Ende folgender Satz hinzugefügt: „Für die Beschreibung der Berufsbilder der handwerklichen Lehrberufe wird das entsprechende gemäß Artikel 22 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, genehmigte Berufsbild, soweit vorhanden, herangezogen.“

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58,„Gastgewerbeordnung“)

(1) Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, erhält folgende Fassung:

„1. Die Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes wird in der Regel auf unbestimmte Zeit erteilt; sie gilt in der Regel für das ganze Jahr, kann aber auch für einen oder mehrere Zeitabschnitte im Jahr erteilt werden.“

(2) Artikel 15 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, erhält folgende Fassung:

„2. Bei Gesellschaften, Vereinen oder Gemeinschaften müssen der gesetzliche Vertreter und der eventuelle Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) vorweisen. Bei Einzelunternehmen müssen der Inhaber und der eventuelle Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) vorweisen.“

(3) Nach Artikel 15 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Sei es bei Einzelunternehmen, sei es bei Gesellschaften, Vereinen oder Gemeinschaften müssen der Inhaber oder der gesetzliche Vertreter oder, in Alternative, der eventuelle Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) vorweisen.”

(4) Artikel 18 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes und die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers dürfen nicht Personen erteilt werden, welche unter die Bedingungen gemäß Artikel 71 Absätze 1, 2, 3, und 4 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. März 2010, Nr. 59, in geltender Fassung, fallen.“

(5) Artikel 39 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

"Art. 39 (Öffnungszeiten)

1. Die Öffnungszeiten der öffentlichen Betriebe, die auf Grund der spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Kategorien differenziert werden können, werden mit Durchführungsbestimmung geregelt; die Betreiber können innerhalb der dort angegebenen Grenzen die Öffnungszeiten wählen. Die Durchführungsbestimmung kann die Öffnungszeiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus besonderen Erfordernissen zum Schutze der Gesundheit, der Landschaft und des kulturellen Erbes, auch in Hinblick auf die Probleme in Zusammenhang mit der Verabreichung von Alkohol, beschränken.

2. Die Betreiber müssen die gewählte Öffnungszeit einhalten. Während der Sperrzeiten bleiben die Betriebräume geschlossen. Nach der Sperrzeit können keine Speisen und Getränke mehr verabreicht werden, außer an Gäste, die im Beherbergungsbetrieb untergebracht sind.“

(6) Artikel 55 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, erhält folgende Fassung:

„3. Bei Rückfall in den von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) oder Absatz 3 Buchstaben b), c), d), e), g), i) oder j) vorgesehenen Fällen innerhalb von fünf Jahren kann außer der Verhängung der Geldbuße die Schließung des Betriebes für höchstens zwei Monate angeordnet werden.“

(7) Folgende Bestimmungen des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, sind aufgehoben:

  1. Artikel 18 Absatz 1/bis,
  2. Artikel 19,
  3. Artikel 40,
  4. Artikel 41,
  5. Artikel 45 Absatz 2,
  6. Artikel 54 Absatz 3 Buchstaben f) und h),
  7. Artikel 54 Absatz 5.

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, „Ordnung der Skigebiete“)

(1) Artikel 6 Absätze 2, 4 und 5 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„2. Die Flächen laut Absatz 1 müssen von den anderen Pisten abgetrennt sein. Mit Ausnahme des Trainers oder der Trainerin müssen alle, die diese Flächen benutzen, einen homologierten Schutzhelm tragen.

4. Die Flächen laut Absatz 3 müssen von den anderen Pisten abgetrennt sein und ordnungsgemäß instand gehalten werden. Wer diese Flächen benutzt, muss einen homologierten Schutzhelm tragen.

5. Innerhalb der Skigebiete können die Betreiber nicht präparierte Flächen festlegen, die der Ausübung des Skisports vorbehalten werden. Diese Flächen müssen von den anderen Pisten abgetrennt sein. Wer diese Flächen benutzt, muss einen homologierten Schutzhelm tragen.”

(2) Nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„f) den Organisatoren von Wettkampfveranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene, welche von großer Bedeutung für den Tourismus in Südtirol sind, das Skigebiet gegen angemessener Vergütung zur Verfügung zu stellen.“

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, „Berg- und Skiführerordnung“)

(1) Artikel 14 Absätze 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Der Berufskammer gehören von Rechts wegen alle Bergführer und Bergführeranwärter an, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben und in das Berufsverzeichnis eingetragen sind oder ihre Tätigkeit aus Altersgründen oder Dienstuntauglichkeit beendet haben. Der Berufskammer gehören weiters die Wanderleiter/Wanderleiterinnen an, die im entsprechenden Sonderverzeichnis eingetragen sind, das von Berufskammer selbst geführt wird.

3. Die Berufskammerversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Kammer. Die Wanderleiter/Wanderleiterinnen nehmen an die Berufskammerversammlung ohne Stimmrecht teil.

4. Die Landesberufskammer hat einen Leitungsausschuss, der aus neun Mitgliedern besteht: acht davon werden von den eingetragenen Bergführern aus ihrer Mitte und eines von den Wanderleitern/Wanderleiterinnen aus ihrer Mitte gewählt.”

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, „Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs“)

(1) Artikel 15 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„3. Für den Betrieb einer Skischule ist die Bewilligung des zuständigen Landesrates erforderlich. Gegen die Entscheidung des Landesrates kann Beschwerde bei der Landesregierung eingelegt werden.

4. Weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Führung einer Skischule sind:

  1. die Skilehrer, die den ständigen Lehrkörper bilden, arbeiten während der ganzen Skisaison in der Skischule mit, um eine Dienstleistung und Angebot kontinuierlich zu gewährleisten. Auf Anfrage ist dem zuständigen Landesamt für jeden einzelnen Skilehrer der Nachweis über die effektiv geleistete Mitarbeit zu erbringen,
  2. die Skischule unterliegt einer demokratischen Satzung, die die effektive Beteiligung der Mitglieder in den beschließenden Organen und die Aufteilung der Erträge aus dem Skischulbetrieb im Verhältnis zu den effektiven beruflichen Leistungen und unter Berücksichtigung der allfälligen Spezialisierung oder besonderen Qualifikation der einzelnen Mitglieder garantiert,
  3. der Skischule muss ein entsprechend qualifizierter Skischulleiter vorstehen,
  4. die Skischule muss über ein ihrer Größe und dem Gästeaufkommen des Skigebietes angemessenes Büro und über einen geeigneten Sammelplatz, die mit einem Schild versehen sind, sowie über einen Übungshang verfügen, und sie muss während der ganzen Winter- beziehungsweise Sommersaison einen ununterbrochenen Betrieb gewährleisten,
  5. die Bezeichnung der Skischule ist von den anderen bereits genehmigten Skischulen klar zu unterscheiden, um jede Verwechslung auszuschließen, und darin muss mindestens eine der folgenden Bezeichnungen: „Scuola di sci, Skischule, Scola de schi" oder eine analoge Bezeichnung, falls es sich um spezialisierte Schulen handelt, enthalten sein,
  6. das Skigebiet, wo die Skischule eröffnet wird und wo sie ihre Tätigkeit vorwiegend ausübt, muss mit einer ausreichenden Zahl von funktionierenden Aufstiegsanlagen und von Skipisten beziehungsweise mit einer ausreichenden Anzahl von instandgehaltenen Langlaufloipen ausgestattet sein, je nachdem, ob es sich um eine Alpin-, Snowboard- oder Langlaufskischule handelt,
  7. Sommerskischulen können nur für solche Gebiete genehmigt werden, in denen die entsprechende Disziplin ausgeübt werden kann; der Betrieb ist beschränkt auf die Dauer der Saison, das heißt, solange das Gelände effektiv zugänglich ist und die Aufstiegsanlagen in Betrieb sind,
  8. die Skischule ist so zu betreiben, dass die allgemeinen Interessen des Skisports, die Sicherheit beim Skilaufen und die Interessen des Fremdenverkehrs gefördert werden, auch dadurch, dass sie sich mit den Fremdenverkehrsorganisationen und -unternehmen an den Werbe- und Förderungsmaßnahmen zur Erhöhung des Fremdenverkehrsaufkommens in den Wintersportorten beteiligt und mit den Schulbehörden und Sportvereinen zur Förderung und Verbreitung des Skisports unter der Jugend zusammenarbeitet."

(2) Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„a) eine Kopie der Satzung, die die Bezeichnung der Skischule enthält,“

(3) Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, ist aufgehoben.

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, „Bestimmungen über die Schutzhütten – Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz“)

(1) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, „Neue Handelsordnung“)

(1) Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„1. Die Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen, ausgeübt auf Flächen, die mit einer Konzession vergeben wurden oder in Form des Wanderhandels, unterliegt der Vorlage der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT), mit welcher die von Artikel 2 Absatz 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen bestätigt werden sowie der Vorlage des DURC oder der Bescheinigung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung. Ab dem Jahr 2014 oder einer anderen Frist, die, falls notwendig, von der Landesregierung festgelegt werden kann, muss die Vorlage innerhalb 31. März jeden Jahres nach Erteilung der Konzession oder der Einreichung der ZMT erneuert werden.

2. Die Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) unterliegt den Voraussetzungen laut Absatz 1 dieses Artikels und der Zuweisung einer Standplatzkonzession seitens der zuständigen Gemeinde im Rahmen der Verfügbarkeit der Flächen, die für die Stadtviertelmärkte in den baurechtlichen Bestimmungen vorgesehen sind, oder der Flächen, die von der Gemeinde in den Beschlüssen zur Einrichtung einer örtlichen Messe oder eines Marktes festgelegt worden sind.

4. Die Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen kann von natürlichen Personen oder von nach den einschlägigen Rechtsvorschriften errichteten Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften ausgeübt werden.“

(2) Artikel 19 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

“4. Die Standplatzkonzession gilt für zwölf Jahre. Sie verfällt, wenn die Vorschriften über die durch dieses Gesetz geregelte Tätigkeit missachtet werden oder wenn der Standplatz innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt länger als zwei Monate nicht genutzt wird. Davon ausgenommen sind Ausfälle infolge von Krankheit, Schwangerschaft oder Betreuung eines Invaliden oder einer schwer behinderten Person, die im gemeinsamen Haushalt wohnt, oder im Falle von Teilnahme an einem anderen Markt oder bei mechanischem Schaden oder Unfall am eigenen Fahrzeug oder bei Tod des Inhabers. Eine Abwesenheit gilt auch in folgenden Fällen nicht als unterlassene Nutzung: bei fakultativer Anwesenheit und jedenfalls in den Monaten Dezember, Jänner und Februar sowie in den vier Wochen Ferien, die höchstens in zwei Abschnitte unterteilt werden können.”

(3) Nach Artikel 19 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, wird folgender Absatz eingefügt:

„5/bis. Ein und dasselbe Rechtssubjekt darf im Bereich einer Messe oder eines Marktes nicht die Inhaberschaft oder den Besitz von mehr als vier Standplatzkonzessionen haben. Diese werden auf sechs erhöht, falls der Markt oder die Messe mehr als 100 Standplätze vorsieht.“

(4) Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„4. Die Standplatzkonzession für die Ausübung einer Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund wird widerrufen, wenn der Inhaber nicht innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt derselben mit seiner Tätigkeit beginnt, wenn die Standplatzkonzession wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die Ausübung der Tätigkeit oder wegen mangelnder Nutzung für den in Artikel 19 vorgesehenen Zeitraum verfällt. Die Konzession sowie die ZMT wird auch bei Fehlen der anfänglichen und jährlichen Vorlage des DURC gemäß Artikel 18 Absatz 1 widerrufen, außer die Position wird innerhalb von sechs Monaten geregelt; bis zur allfälligen Regelung werden die Konzession sowie die ZMT ausgesetzt und müssen bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben werden.“

5. Am Ende von Artikel 26 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Bewilligungen für den Handel auf öffentlichen Flächen in Form von Wanderhandel, welche bereits vom Land erteilt wurden, werden bei Vorlage des DURC zur jährlichen Verlängerung der Gültigkeit – auch bei Nachfolge – von Amts wegen von jener Gemeinde in ZMT umgewandelt, in welcher der Inhaber seinen Wohn- oder Rechtssitz hat."

(6) Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„c) auf dem Areal des Bozner Obstplatzes im Rahmen eines eigenen vom Gemeinderat verabschiedeten Reglements. Mit dem Ziel, die historische Typizität und den außerordentlichen architektonischen, touristischen und Ensemble-Wert des Obstplatzes zu erhalten, legt das Reglement insbesondere Folgendes fest:

  1. die Flächen und die Anzahl der Standplätze,
  2. die Dauer der Standplatzkonzessionen, die nicht weniger als sieben Jahre betragen darf,
  3. die spezifische Tätigkeit des Handels und gegebenenfalls der Verabreichung an den einzelnen Standplätzen,
  4. die verschiedenen Warentypologien, wobei das Vorherrschen der historischen Typologie „Obst und Gemüse“ abgesichert wird, sowie - an einigen Standplätzen - die ausschließliche Präsenz von garantierten Qualitätsprodukten der lokalen Landwirtschaft;
  5. das Ausmaß, die Ästhetik, die Materialien und die Beleuchtung der Verkaufsstände, bei strenger Berücksichtigung der Geschichtsträchtigkeit des Marktes,
  6. die Zuweisungsverfahren, die in erster Linie die geschichtlichen, sowohl inhaltlichen als auch ästhetischen, Aspekte des Marktes zur Geltung bringen,
  7. das Reglement kann – auch nur für einen Teil der Standplätze – besondere Punkte vorsehen für Genossenschaften oder Verbände mit der Spezialisierung auf die Produktion oder/und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit den Qualitätszeichen „Südtirol“ oder „Roter Hahn“ oder für Unternehmen, die mit den Vorgenannten konventioniert sind,
  8. die Regeln zur Anwendung der Verwaltungsstrafen gemäß den Absätzen 4 und 5 des Artikels 22 für den Fall, dass der Standplatz innerhalb eines Jahres insgesamt länger als zwei Monate nicht genutzt wird, und der Missachtung der Vorschriften des Reglements, auch bezüglich Ästhetik und Sauberkeit.“

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2 „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“)

(1) Artikel 20 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Unbewegliche Vermögensgüter können den Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften, den Gemeindenkonsortien oder anderen Gebietskörperschaften, den Betrieben und Körperschaften, die vom Land abhängig sind, sowie den Organismen öffentlichen Rechts, die vom Land errichtet wurden, die ihren Sitz in Südtirol haben und öffentliche Zwecke verfolgen, unentgeltlich abgetreten werden, sofern diese die betreffenden Vermögensgüter zur Wahrnehmung ihrer institutionellen Ziele nutzen.“

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, „Regelung des öffentlichen Personennahverkehrs“)

(1) Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe o) des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„p) die vom zuständigen Landesrat festgelegten Bestimmungen über die farbliche Gestaltung der Autobusse und Gelenkomnibusse, welche für den öffentlichen Liniendienst eingesetzt werden, sowie über die Werbeflächen auf den städtischen, vorstädtischen und außerstädtischen Bussen einzuhalten.“

Art. 19 (Förderungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge)     delibera sentenza

(1)  Es können Beiträge an öffentliche und private Subjekte gewährt werden zur Förderung:

  1. des Ankaufs, des Leasings oder der Langzeitmiete von Elektrofahrzeugen, einschließlich der Steckdosenhybride, 2)
  2. des Ankaufs und der Installation oder der Bereitstellung von Ladesystemen für Elektrofahrzeuge einschließlich der Steckdosenhybride.

(2)  Für die Zwecke laut Absatz 1 können öffentlichen und privaten Subjekten auch Förderungen in Form von Rückvergütungen an den Verkäufer der Fahrzeuge gewährt werden.

(3)  Die Art und die technologischen Merkmale der Fahrzeuge sowie die Dauer, das Ausmaß und die Zahlungsbedingungen der Fördermaßnahmen werden von der Landesregierung festgelegt.“

(4)  Die oben genannten Förderungen beziehen sich auf die ab dem 1. Mai 2017 zugelassenen Fahrzeuge. 3) 4)

(5) 5)

massimeBeschluss vom 28. Januar 2020, Nr. 49 - Neue Richtlinien zur Gewährung von Förderungen für den Ankauf von Elektrofahrzeugen zugunsten Privatpersonen, öffentlichen Körperschaften und Vereine
massimeBeschluss vom 12. Dezember 2017, Nr. 1387 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung von Ladesystemen für Elektrofahrzeuge (abgeändert mit Beschluss Nr. 360 vom 14.05.2019)
massimeBeschluss vom 20. Juni 2017, Nr. 688 - "Green Mobility" Maßnahmen
2)
Der Buchstabe a) des Art. 19 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.
3)
Siehe auch Art. 10 Absatz 1 desL.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
4)
Art. 19 wurde so ersetzt durch Art. 27 Absatz 1  des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
5)
Art. 19 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 46 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10, und später aufgehoben durch Art. 37 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom 8. März 2002, Nr. 6, „Bestimmungen zum Kommunikationswesen und zur Rundfunkförderung")   delibera sentenza

(1) Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 7/bis (Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen)

1. Die Errichtung von Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen und deren Umbau unterliegen einer Ermächtigung der Gemeinde, welche nach Einholen des Gutachtens der Gemeindebaukommission und des Gutachtens der Landesumweltagentur, welches auch die erforderlichen Gutachten und Ermächtigungen der jeweils zuständigen Landesabteilungen beinhaltet, erteilt wird.

2. Der Antrag auf Ermächtigung laut Absatz 1 wird bei der zuständigen Gemeinde und, zur Kenntnis, bei der Landesumweltagentur eingereicht. Die Entscheidung der Gemeinde über den Antrag muss dem Antragsteller innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrages oder nach Vorlage von zusätzlichen, von der Gemeinde oder von der Umweltagentur verlangten Unterlagen zugestellt werden. Läuft diese Frist ab, ohne dass der Ablehnungsbescheid oder das negative Gutachten der Landesumweltagentur zugestellt wurde, gilt der Antrag als angenommen. Die Rechte Dritter bleiben aufrecht. Mit Durchführungsverordnung werden weitere Bestimmungen zum Ermächtigungsverfahren und vereinfachte Ermächtigungsverfahren für bestimmte Anlagentypen und Umbauten festgelegt.

3. Die Errichtung von Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen bewirkt keine Änderung der in Planungsinstrumenten festgelegten Flächenwidmung.

4. Es wird der Kataster der Emissionsquellen elektromagnetischer Felder erstellt, der Standortinformationen, sendetechnische Daten und Betreiberinformationen erfasst.

5. Zum Zwecke der Planung und Koordination legen die Betreiber den zuständigen Gemeinden und der Landesumweltagentur die Daten der für das folgende Jahr vorgesehenen Infrastrukturen und deren Versorgungsgebiete vor. Die Detailbestimmungen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

6. Der Ermächtigungsinhaber muss Dritten, gegen angemessenes Entgelt, eine Mitbenutzung der Standorte für Kommunikationsdienste gewähren; außerdem muss er nicht genehmigte Infrastrukturen und ungenutzte Anlagen abbrechen. Wenn der Abbruch dieser Infrastrukturen und Anlagen nicht innerhalb der von der Gemeinde mit eigenem Bescheid festgesetzten Frist erfolgt, nimmt die Gemeinde den Abbruch von Amts wegen auf Kosten des Eigentümers der Infrastrukturen und Anlagen vor. Die Träger von dinglichen Rechten und die Betreiber haften solidarisch mit dem Eigentümer für die Abbruchspesen.

7. Die Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen und deren Umbau können auch von der Autonomen Provinz Bozen, durch Landesanstalten oder private Unternehmen, sowie von den Gemeinden und den Bezirksgemeinschaften verwirklicht werden.“

(2) Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, erhalten folgende Fassung:

„1. Die Landesregierung kann den privaten Rundfunk- und Fernsehsendern sowie den Online-Nachrichtenportalen [mit Rechtssitz und operativer Hauptredaktion im Landesgebiet sowie] mit presserechtlicher Eintragung am Landesgericht Bozen Beiträge gewähren. Die Sender bzw. die Online-Nachrichtenportale müssen eine eigene Stamm-Mannschaft von mindestens zwei Mitarbeitern mit unbefristetem Arbeitsverhältnis aufweisen. Sie müssen Inhaber einer staatlichen Sendekonzession oder als Inhaltelieferant staatlich anerkannt sein. 6)

2. Die Landesregierung legt mit eigenem Beschluss die qualitativen Zugangskriterien und die Kriterien und Modalitäten für die Vergabe des Beitrages fest. Der Beitrag darf das Höchstausmaß von 50 Prozent der anerkannten Kosten nicht überschreiten. Der Beitrag berücksichtigt insbesondere auch den Umsatz des Unternehmens und die Anzahl der Mitarbeiter. Derselbe Antragsteller darf nicht gleichzeitig einen Beitrag für Rundfunksendungen, Fernsehsendungen und für das Online-Nachrichtenportal erhalten.“

(3) In Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, werden die Wörter „bei einer deutschsprachigen oder ladinischsprachigen Presseagentur“ durch die Wörter „bei einer Presseagentur, welche einen lokalen deutsch- oder ladinischsprachigen Dienst mit Sitz und Redaktion im Landesgebiet hat und deren Produktion und Verteilung vorwiegend in Südtirol erfolgt“ ersetzt.

(4) Nach Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Für die Finanzierung der Beiträge gemäß diesem Gesetz werden die entsprechenden Geldmittel im jeweiligen Landeshaushalt bereitgestellt. Für das Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes kann die Landesregierung einen Beitrag von höchstens einer Million Euro zur Verfügung stellen.“

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil 23. Juni 2014, n. 190 - Beiträge für Anstalten und Portale, welche on line informieren – Rechtswidrigkeit der Voraussetzung des Rechtssitzes in Südtirol – Unmöglichkeit einer finanziellen Deckung durch die Verwendung des Reservefonds
6)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juni 2014, Nr. 190, den Art. 20 Absatz 2, 1. Satz, des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 11, welcher im Landesgesetz vom 18. März 2002, Nr. 6, Art. 8, den Absatz 1 abgeändert hatte, für verfassungswidrig erklärt, und zwar beschränkt auf die Worte „mit Rechtssitz und operativer Hauptredaktion im Landesgebiet sowie“.

Art. 21 (Finanzbestimmung)   delibera sentenza

(1) Die Deckung der Kosten in Höhe von geschätzten 50.000,00 Euro für das Finanzjahr 2013, die aus der Durchführung des Artikels 6 Absatz 3 hervorgehen, erfolgt durch Verminderung um desselben Betrag der genehmigten Ausgaben der Haushaltsgrundeinheit 31122 laut Anlage A des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, in geltender Fassung.

(2) Die Deckung der Kosten in Höhe von geschätzten 230.000,00 Euro für das Finanzjahr 2014, die aus der Durchführung des Artikels 19 hervorgehen, erfolgt durch die Bereitstellung der Haushaltsgrundeinheit 15200. 7)

[(3) Die Deckung der Kosten in Höhe von geschätzten 1.000.000,00 Euro für das Finanzjahr 2013, die aus der Durchführung des Artikels 20 hervorgehen, erfolgt durch Verminderung um denselben Betrag der genehmigten Ausgaben der Haushaltsgrundeinheit 27203.]8)9)

(4) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz geregelt.10)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil 23. Juni 2014, n. 190 - Beiträge für Anstalten und Portale, welche on line informieren – Rechtswidrigkeit der Voraussetzung des Rechtssitzes in Südtirol – Unmöglichkeit einer finanziellen Deckung durch die Verwendung des Reservefonds
7)
Art. 21 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 12.
8)
Art. 21 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 3 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 12.
9)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juni 2014, Nr. 190, den Art. 21 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 11 für verfassungswidrig erklärt.
10)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juni 2014, Nr. 190, die Verfassungsbeschwerde des Art. 21 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 11 für unbegründet erklärt.
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ActionActionArt. 2 (Änderung des , „Bestimmungen über Steinbrüche, Gruben und Torfstiche“)
ActionActionArt. 3 (Änderung des , „Maßnahmen zur Entwicklung der Schürftätigkeit und für eine bessere Nutzung von Porphyr, Marmor, Ziersteinen und der Thermal- und Mineralquellen“)
ActionActionArt. 4 (Änderung des , „Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen“)
ActionActionArt. 5 (Änderung des , „Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen“)
ActionActionArt. 6 (Änderung des , „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“)
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