(1) Die folgenden Rechtsvorschriften sind aufgehoben:
(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 und 2 des Artikels 13 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden nicht auf das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Amt befindliche Rechnungsprüferkollegium angewandt.