(1) Der zweite Satz von Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Die Umsetzung genannter Maßnahmen garantiert im Dreijahreszeitraum 2012-2014 eine kumulierte Einsparung bei den laufenden Ausgaben sowie bei den Investitionsausgaben im Gesundheitsbereich des Landes im Ausmaß von 50 Millionen Euro in Bezug auf die Ausgaben des Jahres 2011. Mindestens die Hälfte dieser Einsparungen muss innerhalb 2013 erzielt werden.”