(1) Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„3. Für die Betreuung in den Alters- und Pflegeheimen wird das Pflegegeld um einen zusätzlichen Betrag ergänzt, der von der Landesregierung nach Maßgabe der angebotenen Pflege- und Betreuungsdienste festgelegt wird. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gehen in den Fällen und nach den Modalitäten, die von der Landesregierung mit Beschluss festgelegt werden, die Auszahlungen des Pflegefonds für langfristig in Alters- und Pflegeheimen untergebrachte Personen direkt an die Träger der Einrichtungen. Dabei kann der für die Erbringung der Pflege- und Betreuungsdienste ausbezahlte Betrag als einheitlicher Betrag pro Bett festgelegt werden, auch abweichend von den Beträgen laut Absatz 2. Zur Harmonisierung der Kriterien für die Aufnahme in den akkreditierten Alters- und Pflegeheimen kann die Landesregierung verbindliche Richtlinien für die Trägerkörperschaften erlassen.”