(1) Zur Führung eines Tierheims wird ein Verantwortlicher oder eine Verantwortliche ernannt; der Name wird dem Landestierärztlichen Dienst und dem Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs mitgeteilt.
(2) Die Führung des Tierheims muss gewährleisten, dass zumindest die in diesem Absatz angeführten Daten gesammelt und in einem entsprechenden Register festgehalten werden, damit eine Gesamtübersicht über die Situation der im Tierheim untergebrachten Tiere, einschließlich der Zahl der täglich anwesenden Tiere, und über die freien Plätze vorliegt:
(3) Im Register laut Absatz 2 werden Datum und Art eventuell durchgeführter therapeutischer Behandlungen und klinischer Eingriffe eingetragen. Wird ein Tier eingeschläfert, so werden im Register Datum und Grund für die Einschläferung vermerkt.
(4) Wird das Register laut Absatz 2 auf Datenträger erfasst, so müssen die darin enthaltenen Daten jederzeit ausgedruckt werden können. Die Daten müssen mindestens fünf Jahre lang für eventuelle Kontrollen aufbewahrt werden.