(1) Zur Eröffnung eines Tierheims ist ein positives Gutachten des Tierärztlichen Dienstes des Südtiroler Sanitätsbetriebs erforderlich, mit dem auch die Höchstzahl der Tiere festgelegt wird, die darin untergebracht werden können. Der Antrag auf das Gutachten wird beim genannten Tierärztlichen Dienst gestellt. Dem Antrag muss ein Fachbericht über die Räume beiliegen und über die Tätigkeit, die ausgeübt werden soll. Wer ein Tierheim eröffnet oder führt, muss über die für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit notwendigen Kompetenzen verfügen oder Erfahrung in diesem Bereich nachweisen, und darf nicht endgültig wegen der Verletzung von Tierschutzbestimmungen verurteilt worden sein.