(1) Tierstätten sind einfache Unterkünfte, in denen nicht mehr als drei Tiere derselben Art kurzzeitig und gelegentlich untergebracht werden, für höchstens fünf Tage. In Tierstätten werden aufgefundene Tiere untergebracht und gepflegt. Tierstätten können in geschlossenen Räumlichkeiten oder im Freien eingerichtet werden. Tierstätten können auch einfache Käfige oder umzäumte Flächen sein. Sie müssen ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert werden können; in jedem Fall muss es möglich sein, bei Bedarf einzelne Tiere darin zu isolieren.
(2) In Anwendung von Artikel 21 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, ist für die Einrichtung von Tierstätten nur die positive Stellungnahme des Tierärztlichen Dienstes des Südtiroler Sanitätsbetriebs erforderlich.