(1) Tierheime, Tierpensionen, Hundezwinger und Tierstätten müssen so beschaffen sein, dass sie den spezifischen physiologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
(2) Die Käfige für Hunde in den Einrichtungen laut Absatz 1 müssen die Mindestgröße haben, die im Abkommen vom 6. Februar 2003 zwischen dem Ministerium für das Gesundheitswesen und den Regionen und autonomen Provinzen Trient und Bozen im Bereich Wohlbefinden der Haustiere und Pet-Therapy festgelegt ist. Die Fläche der Käfige ohne Außenbereich muss um die entsprechende Auslauffläche im Freien vergrößert werden.