(1) Um die Gewohnheiten der Tiere kennen zu lernen, die in Tierheimen, Tierstätten und Hundezwingern untergebracht sind, und ihnen unnötiges Leid zu ersparen, holt der oder die Verantwortliche der Einrichtung entsprechende Informationen bei den Personen ein, die eine Beziehung zum Tier hatten.