(1) Das Auswahlverfahren sieht ein Auswahlgespräch und die Bewertung des beruflichen Lebenslaufs vor.
(2) Vor der Durchführung des Auswahlgesprächs und der Bewertung des Lebenslaufs legt die Kommission die Bewertungskriterien fest, wobei sie den Besonderheiten der zu bekleidenden Funktion Rechnung trägt.
(3) Das Auswahlgespräch dient der Bewertung der beruflichen Fähigkeiten und der Feststellung der mit dem jeweiligen Auftrag verbundenen Management-, Organisations- und Führungsfähigkeiten.
(4) Nach Abschluss des Gesprächs und der Bewertung des Lebenslaufs entscheidet die Kommission, auf der Grundlage einer Gesamtbewertung, ob der Bewerber oder die Bewerberin für den Auftrag geeignet ist oder nicht. Dabei erstellt sie ein Verzeichnis der Geeigneten samt Angabe der entsprechenden Punktezahl.